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Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Stand: 29. September 2014

Im Familienverband

Wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück seinen Besitzer wechselt, muss in der Regel Grunderwerbsteuer bezahlt werden. Wenn das Grundstück im engsten Familienverband übertragen wird, wird die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert berechnet – sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen.

Zur engsten Familie zählen Ehegatte bzw. eingetragene Partner, Eltern (auch Großeltern, nicht Schwiegereltern) und Kinder (auch Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder). Für Übertragungen innerhalb dieses Familienkreises beträgt der Steuersatz 2 %.

Ab dem 1.1.2015 ist bei Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im begünstigten Familienkreis die Bemessungsgrundlage der einfache Einheitswert (von 30.6.2014 - 31.12.2014 der dreifache Einheitswert).

Was ist zu tun, wenn Sie noch keinen neuen Einheitswertbescheid erhalten haben?

Solange Sie noch keinen neuen Einheitswertbescheid erhalten haben, kann die Grunderwerbsteuer auf Basis des alten Einheitswertes berechnet werden. Sobald der neue Einheitswertbescheid rechtskräftig ist, muss dann die Grunderwerbsteuer rückwirkend neu berechnet werden.

Übertragungen außerhalb des engsten Familienkreises

Wird ein Grundstück außerhalb dieses definierten Familienkreises erworben, gilt der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Wenn keine Gegenleistung besteht (wie z.B.  bei einer Schenkung) oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert, ist die Bemessungsgrundlage der gemeine Wert (Verkehrswert). Hier beträgt der Steuersatz 3,5 %.

Freibetrag

Der Freibetrag von € 365.000,00 steht bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen zu, wenn diese innerhalb des Familienverbandes erfolgt. Als unentgeltlich gilt die Übertragung dann, wenn

  • keine Gegenleistung besteht bzw. nicht zu ermitteln ist oder
  • der Wert der Gegenleistung geringer als der einfache Einheitswert ist (gilt für land- und forstwirtschaftliche Übertragungen ab 1.1.2015) oder
  • die Gegenleistung geringer als 30 % des (nachgewiesenen) gemeinen Wertes ist.

Stand: 22. Dezember 2014