„Omnibus“-Regelungen für Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichten
Stand: 24. April 2025
Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Administrationsaufwendungen wurden die sogenannten „Omnibus“-Vorschläge gemacht. Das erste Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahlreiche Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie entfallen würde. Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen. Wir haben die „Omnibus“-Vorschläge kompakt für Sie zusammengefasst.
Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie für Unternehmen (CSRD):
- Erhöhung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen mit mehr als 000 Mitarbeitende und Umsatzerlöse von mehr als € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio., unabhängig von der Kapitalmarktorientierung.
- Für Unternehmen, die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig wären, wird die Berichtspflicht auf 2027 verschoben.
- Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch langfristig auf Basis einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen.
Geplante Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO:
Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO verpflichtet sind:
- Vollumfängliche Offenlegung von Taxonomieangaben nur noch für Unternehmen mit mehr als € 450 Mio. Umsatzerlösen.
- Unternehmen, die in die CSRD-Berichtspflicht fallen, allerdings weniger als 1.000 Mitarbeitende haben, können freiwillig die Taxonomieinformationen offenlegen.
- Für Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und deren Umsatz € 450 Mio. nicht erreicht, ist die Taxonomieberichterstattung freiwillig.
Geplante Änderungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD):
Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vorgesehen ist:
- Künftig sollen die Sorgfaltspflichten nur noch auf direkte Geschäftsbeziehungen abzielen.
- Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen, soll entfallen.
- Das Intervall für das Monitoring der Geschäftsbeziehung und der Evaluierung der Effektivität der Maßnahmen wird auf fünf Jahre erhöht.
- Eine Streichung der zivilrechtlichen Haftung ist vorgesehen.
Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen. Wir halten Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.
Stand: 24. April 2025 | LBG
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