Aktuelles zum neuen Investitionsfreibetrag (IFB)
Stand: 27. Juni 2023
Den Investitionsfreibetrag (IFB) gibt es für Anschaffungen oder Herstellungen ab dem 1.1.2023 (wir haben umfassend berichtet). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/23 kann der IFB für Erwerbe nach dem 31.12.2022 gewährt werden. Aus ökologischen Gründen steht nun auch infolge einer Gesetzesreparatur für die Umstellung auf klimafreundliche Heizsysteme rückwirkend ab 1.1.2023 der erhöhte Investitionsfreibetrag (IFB) von 15% zu. Alle bevorzugten Wirtschaftsgüter sind nun in der vorliegenden Verordnung aufgelistet. Zum IFB hat die Finanzverwaltung im Einkommensteuer-Wartungserlass 2023 folgende wichtige Klarstellungen dargelegt.
- Den Investitionsfreibetrag (IFB) gibt es für Anschaffungen oder Herstellungen ab dem 1.1.2023. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 kann für Erwerbe nach dem 31.12.2022 der IFB bis zum vollen Höchstbetrag von € 1 Million Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährt werden.
- Unterhält eine natürliche Person mehrere Betriebe, kann der jährliche Höchstbetrag für den IFB mehrfach – je einmal pro Betrieb – geltend gemacht werden.
- Personengesellschaften können nur einen Betrieb haben. Sie machen den IFB für die Wirtschaftsgüter in ihrem Betrieb bis zum Höchstbetrag (Anschaffungen von € 1 Million pro Jahr) geltend. Für Sonderbetriebsvermögen kann nur im Rahmen dieses Höchstbetrages der Personengesellschaft ein IFB geltend gemacht werden. Auch Kapitalgesellschaften können nur einen Betrieb und damit einen IFB-Höchstbetrag geltend machen.
- Den IFB gibt es nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Wird ein Wirtschaftsgut als Umlaufvermögen angeschafft, steht der IFB nur zu, wenn es noch im selben Jahr in das Anlagevermögen übernommen wird.
- Der IFB hat zur Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren hat. Kommt es nachträglich wegen einer Änderung der Verhältnisse zur Verringerung der Nutzungsdauer, ist dies unschädlich.
- Für Mieterinvestitionen, die wie Gebäude abgeschrieben werden, steht kein IFB zu.
- Für ungebrauchte Elektroautos steht der IFB zu; Vorführwagen und Tageszulassungen gelten als ungebraucht. Für ungebrauchte Fahrschul-Kfz sowie Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, steht der IFB auch zu, wenn es Benzin/Diesel-Autos sind.
- Der IFB ist nachzuversteuern, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betrieb ausscheidet. Diese Behaltefrist läuft von Tag zu Tag. Sie beginnt mit dem der Anschaffung oder Herstellung folgenden Tag und endet vier Kalenderjahre nach diesem Tag.
Aufgrund einer Gesetzesreparatur gilt der IFB auch für klimafreundliche Heizungen: Nach dem ursprünglichen Gesetzestext wären jegliche Gebäudeteile vom IFB ausgeschlossen gewesen (z.B. für eine Hackschnitzelheizung oder einen Fernwärmeanschluss zwecks Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme). Deshalb wurde das Gesetz repariert, um ab 1.1.2023 auch für folgende Gebäudeeinbauten den IFB zu ermöglichen: Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme-/kältetauscher, Fernwärme-/Fernkälteübergabestationen und Mikronetze.
Der IFB erhöht sich für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, um 5% auf 15% („Öko-IFB“). Nunmehr wurden mit einer Verordnung die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnenden begünstigten Investitionen festgelegt.
- Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefonds-gesetz anwendbar ist;
- Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z.B. auch E-Bagger, E-Traktoren), zudem E-Ladestationen und Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle;
- Fahrräder mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;
- Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen;
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
- Anlagen zur Speicherung von Strom;
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff.
Kein IFB steht zu für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie für Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Es wurde nunmehr mit Verordnung festgelegt, dass folgende Wirtschaftsgüter unter diesen IFB-Ausschluss fallen:
- Energieerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden können;
- Anlagen für Transport/Speicherung von fossilen Energieträgern (z.B. Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge);
- Heizungsanlagen in Gebäuden, die fossile Energieträger nutzen können (z.B. Ölkessel und Gasthermen);
- Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks für fossile Kraft- und Brennstoffe;
- LKW und Zugmaschinen, Luftfahrzeuge und Schiffe sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn sie jeweils mit fossiler Energie betrieben werden können;
- nicht-kranbare Sattelanhänger.
Stand: 27. Juni 2023 | LBG
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