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Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär – Worin wichtige Unterschiede liegen

Stand: 5. Juni 2024

Viele Schüler:innen und Studierende starten in einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob. Dies ist erfreulicherweise möglich, weil zahlreiche Unternehmer:innen jungen Menschen die Chance bieten, erste Berufserfahrungen zu sammeln, sich tatkräftig einzubringen und sich im Berufsleben zu beweisen. Zu beachten sind dabei unterschiedliche Formen von Ferienjobs mit entsprechend unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse sowie die Entlohnung.

Praktikum auf Grund einer Ausbildungsverpflichtung

Das „echte“ (Pflicht-) Praktikum ist geprägt von einer bestehenden Ausbildungsverpflichtung. Die Praktikumszeiten sind im Schul- oder Studienplan vorgegeben, der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. In der Praxis bedeutet das insbesondere, dass keine Arbeitspflicht oder Weisungsunterworfenheit (vorgegebene Aufgaben, vorgegebene Arbeitszeit, usw.) vorliegen darf. Die Tätigkeiten bzw. zugewiesenen Bereiche ändern sich während eines Pflichtpraktikums typsicherweise mehrmals und richten sich nach den Ausbildungsvorgaben bzw. dem Ausbildungszweck und weniger nach den betrieblichen Erfordernissen. Da keine Arbeitspflicht besteht, ist der „echte“ Pflichtpraktikant kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.

In der Praxis weitaus häufiger wird ein von Schul- oder Studienplan vorgegebenes Praktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert. Der Praktikant/die Praktikantin wird organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert, ist an die betriebliche Arbeitszeit sowie an inhaltliche oder organisatorische Weisungen gebunden und erhält Aufgaben, die zu erledigen sind. In diesem Fall ist ein/e Praktikant/in – ungeachtet der schulischen oder universitären Verpflichtung das Praktikum zu absolvieren – wie ein „regulärer“ Dienstnehmer zu behandeln.

Schnuppertage / Volontariat

Für Schüler:innen, die eine individuelle Berufsorientierung während oder außerhalb der Unterrichtszeit absolvieren, gibt es die Möglichkeit sogenannter Schnuppertage. Im Rahmen von Schnuppertagen werden die betriebliche Praxis und der Arbeitsalltag kennengelernt, jedoch keine Arbeitsleistung erbracht. Daher werden Schnuppertage idR auch nicht entlohnt und es erfolgt auch keine Anmeldung bei der ÖGK. Die Schüler:innen sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert. Solche Berufsschnuppertage dürfen von den Schüler:innen maximal für 5 Tage während der Unterrichtszeit bzw. 15 Tage außerhalb der Unterrichtszeit je Betrieb und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

LBG-Hinweis: Eine Schnupperlehre unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses wird in der Praxis kritisch und seitens der Behörden oft bereits als Teil der Lehrzeit gesehen, wodurch Anmelde-, Entgelt- und Beitragspflicht entsteht. 

Auch außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs besteht mitunter das Bedürfnis, ein angestrebtes Berufsbild in der Praxis erleben zu können. Dies kann im Rahmen eines Volontariats umgesetzt werden. Zentrales Merkmal eines Volontariats ist dabei die völlige Freiwilligkeit des Volontärs (keine Arbeitspflicht) und – ähnlich dem echten Praktikanten – der Aus- bzw. Weiterbildungszweck. Volontäre außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs sind vor Arbeitsantritt bei der AUVA anzumelden und unterliegen der Unfallversicherungspflicht.

Ferialjob

Ferialarbeitnehmer:innen sind Schüler:innen oder Studierende, die ohne Ausbildungsverpflichtung in der Ferienzeit in normalen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere der einschlägige Kollektivvertrag, das Arbeitszeitgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Das Dienstverhältnis ist vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden. Über der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 pro Monat (Wert für das Jahr 2024) sind die Ferial-Arbeitnehmer/innen vollversichert, ihre Beitragsmonate werden bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.

Was Sie sonst noch beachten sollten

Gerade bei Schüler:innen kann es vorkommen, dass diese das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. In diesem Fall sind zusätzlich zu den allgemeinen Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch insbesondere die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (insbesondere strengere Vorschriften zur Arbeitszeit) zu beachten.

Ferienjobs - was dürfen Kinder bzw. junge Erwachsene dazuverdienen?

Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.

  • Kinder bzw. junge Erwachsene bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.

  • Junge Erwachsene über 19 Jahre müssen darauf achtendass das zu versteuernde Einkommen (jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen)  15.000 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit erzielt wird. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes € 15.000 überschreiten, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Hinweis: Auch beim Bezug von Studienbeihilfen können Studierende bis zu € 15.000 dazuverdienen.

LBG-TIPP: Eine spätere Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bzw. Kurzzeitbeschäftigte bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 50% der Sozialversicherungsbeiträge und teilweise Lohnsteuerrückzahlungen in Form einer Jahresdurchrechnung (sogenannte Negativsteuer). In den meisten Fällen wird diese im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.

Stand: 5. Juni 2024 | LBG

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