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Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen

Stand: 3. Juli 2024

Mit 28.3.2024 wurde in Österreich die EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt, welche unter anderem im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Dienstzetteln oder Mindestangaben bei Dienstverträgen vorsieht (siehe dazu unseren Fachbeitrag "Neue Pflichten und erweiterte Mindestangaben am Dienstzettel" vom 24.4.2024). Auch bei Auslandsdienstzetteln (Entsendevereinbarungen) wurden die Mindestangaben erweitert und der Auslandsdienstzettel hat bei Auslandstätigkeiten von mehr als einem Monat nunmehr folgende Inhalte zu umfassen:

  • Angabe des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
  • die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
  • allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
  • allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • einen Hinweis zur offiziellen Seite des Einsatzstaates zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.

Kein gesonderter Auslandsdienstzettel muss hingegen erstellt werden, wenn die angeführten Inhalte bereits im Arbeitsvertrag oder in einem sonstigen Dokument enthalten sind.

Strafbestimmungen
Wird auf die Ausstellung eines Auslandsdienstzettels verzichtet, so drohen Verwaltungsstrafen zwischen € 100 und € 436. Sind mehr als 5 Arbeitnehmer:innen betroffen oder liegt bereits ein Verstoß innerhalb der letzten drei Jahre vor, so erhöht sich die Verwaltungsstrafe auf € 500 bis € 2.000. 

Auch wenn für mehrere Arbeitnehmer:innen kein Auslandsdienstzettel ausgestellt wurde, liegt nur eine Verwaltungsübertretung vor, weshalb keine Strafkumulation erfolgt. 

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Einleitung eines Strafverfahrens von der Verhängung einer Geldstrafe gänzlich abzusehen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nachweislich in der Zwischenzeit den Auslandsdienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden nur als gering zu bewerten ist.

Stand: 3. Juli 2024 | LBG

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