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Spenglerbetriebe nunmehr in der BUAK – Stufenweiser Handlungsbedarf ab 1.8.2024

Stand: 31. Juli 2024

Mit der Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG) – kundgemacht am 22.07.2024 – werden Spenglerbetriebe in den Anwendungsbereich dieser Gesetze und damit in den Zuständigkeitsbereich der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) aufgenommen. Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe sind von der Regelung weiterhin ausgenommen. Was sich für Arbeitgeber:innen betroffener Unternehmen hinsichtlich Melde- und Beitragspflichten konkret ab wann ändert haben wir kompakt für Sie zusammengefasst.

Bisher befanden sich Spenglerbetriebe nur dann im Zuständigkeitsbereich der BUAK, wenn Tätigkeiten ausgeübt wurden, die ihrer Art nach in einen Tätigkeitsbereich der Betriebe im Anwendungsbereich des BUAG fallen (sog. Spezialbetriebsregelung).

Die künftige Einbeziehung aller Spenglerbetriebe in die BUAK-Zuständigkeit erfolgt stufenweise:

Ab 01.01.2024           Sachbereich Urlaubsregelung

Ab 01.08.2024           Sachbereich Urlaubsregelung für überlassene Arbeitnehmer

Ab 01.11.2024           Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

Ab 01.01.2025           Sachbereich Überbrückungsgeld

Ab 01.01.2026           Sachbereich Abfertigung         

Ausweitung der Melde- und Beitragspflichten

Durch die Einbeziehung der Spenglerbetriebe in das BUAG und BSchEG erweitern sich für Arbeitgeber:innen zunächst die Melde- und Beitragspflichten für die beschäftigten Arbeitnehmer:innen. Zu den gewohnten Meldeverpflichtungen gegenüber der ÖGK treten weitere Meldeverpflichtungen gegenüber der BUAK (mit besonderen Regelungen bei Teilzeit- und fallweise Beschäftigten) hinzu.

Arbeitnehmer:innen im Zuständigkeitsbereich der BUAK erwerben künftig ihren Urlaubsanspruch nicht mehr direkt gegenüber ihrem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin, sondern gegenüber der BUAK, die auch die Abrechnung des Urlaubsentgelts grundsätzlich direkt vornimmt. Im Rahmen des Treuhandkonto-Verfahrens können abweichende Regelungen mit der BUAK getroffen werden. Darüber hinaus bestehen Sonderregelungen für Arbeitnehmer:innen, die kurz vor dem Pensionsantritt stehen (Überbrückungsgeld) sowie im Anwendungsbereich der Abfertigung Alt. Im Rahmen des BSchEG haben Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, für einen Teil des Arbeitsentgelts für aufgrund Schlechtwetters ausgefallener Arbeitsleistung entschädigt zu werden. Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt über sogenannte „Zuschläge“ zum Arbeitslohn, die die BUAK im Vorschreibeverfahren von den einbezogenen Betrieben einhebt.

Ersterfassung in der BUAK von 1.8.2024 – 31.10.2024

Für die Ersterfassung der Spenglerbetriebe hat die BUAK einen standardisierten Ablauf vorgesehen. Die betroffenen Betriebe erhalten bis Ende Juli 2024 ein Informationsschreiben der BUAK mit der Aufforderung zur Registrierung. Ab 1.8.2024 bis einschließlich 31.10.2024 steht dafür auf der Homepage der BUAK (www.buak.at) eine gesonderte Eingabemaske zur Verfügung, in der die Betriebe und ihre Arbeitnehmer:innen zu erfassen sind.

Meldungseingabe Sachbereich Urlaub (rückwirkend ab 1.1.2024) von 1.11.2024 – 15.1.2025

Da die Einbeziehung in den Sachbereich Urlaub rückwirkend erfolgt, werden im Rückwirkungszeitraum bereits vom Arbeitgeber / der Arbeitgeberin geleistetes Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss sowie Dienstgeberabgaben in diesem Zusammenhang auf die vorgeschriebenen Zuschläge angerechnet. Damit diese Anrechnung möglichst reibungslos abgewickelt werden kann, wird hierfür eine eigene Meldungseingabe im e-BUAK-Portal eingerichtet, die für die diesbezüglichen Meldungen im Zeitraum 1.11.2024 bis 15.1.2025 zur Verfügung steht.

Ausnahme: Die Einbeziehung von zu Spenglerbetrieben überlassenen Arbeitskräften in den Sachbereich Urlaub erfolgt nicht rückwirkend zum 1.1.2024, sondern zum 1.8.2024. Diese Arbeitnehmer:innen können von Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen im Zuge der Meldungseingabe für den Zuschlagszeitraum August 2024 gemeldet werden.

Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss werden von der BUAK auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin und dessen Urlaubsanwartschaft angerechnet. Beim selben Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zurückgelegte (Vor-)Dienstzeiten werden für die Berechnung der 6. Urlaubswoche ebenfalls berücksichtigt. Die BUAK wird den oder die Arbeitnehmer:in nach Abschluss der Gegenverrechnung schriftlich über den bei der BUAK bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaft informieren.

Die Anrechnung der Vordienstzeiten für den Höheranspruch im Sachbereich Urlaub erfolgt für jene Beschäftigungszeiten, die hinsichtlich des einbezogenen Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber bzw. der selben Arbeitgeberin zurückgelegt wurden und ist ebenfalls über die neu konzipierte Erstmeldungseingabe im e-BUAK Portal zu melden. Wie bisher ist für diese Vordienstzeiten vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ein Betrag zu entrichten, der sich aus einem vom Vorstand festgesetzten Prozentsatz des Zuschlages berechnet.

Sofern Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, die den Regelungen der „Abfertigung Alt“ unterliegen, sind die diesbezüglichen Daten der BUAK bis 15.1.2026 bekannt zu geben.

Wichtiger LBG-Hinweis: Auch bereits bestehende BUAK-pflichtige Betriebe (Dachdecker, Isolierer, Asphaltierer, Schwarzdeckergewerbe), die auch über eine eigene Gewerbeberechtigung als Spengler verfügen bzw. sonstige Mischbetriebe müssen die Ersterfassung durchführen und dürfen die betroffenen Arbeitnehmer:innen nicht über die normale Meldungseingabe erfassen, da ansonsten die Anrechnung nicht vorgenommen werden kann.

Stand: 31. Juli 2024 | LBG

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