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Arbeitsrechtliche Änderungen seit 1.1.2016

Stand: 1. März 2016

Die ab 1.1.2016 geltenden Änderungen im Arbeitsvertrags- und Arbeitszeitrecht sollen mehr Transparenz für Arbeitnehmer, aber auch Erleichterungen für Arbeitgeber bringen:

  • Transparenz der Entgelte: Seit 1.1.2016 muss in auszustellenden Dienstzetteln der monatliche Grundlohn oder das Grundgehalt betragsmäßig angegeben werden. Dies schafft vor allem bei All-in-Verträgen Transparenz, da bei diesen ohne explizite Darstellung des Grundlohnes eine Aufteilung der Pauschalentlohnung in Grundlohn und in die pauschale Überstunden-Abgeltung unmöglich ist. Wird der Grundlohn nicht explizit ausgewiesen, so gilt der branchen- und ortsübliche Ist-Grundlohn, der vergleichbaren Arbeitnehmern zusteht, als vereinbart.
     
  • Zwingende Vorlage von Lohnzettel und SV-Meldung: Seit 1.1.2016 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit des Entgeltes eine schriftliche Aufstellung der Bezüge auszustellen, welche die Bruttobezüge, Beiträge an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse oder allfällige Beiträge zu einer Pensionskassenzusage/Betrieblichen Kollektivversicherung, Sachbezüge, sowie Aufwandsentschädigungen zu enthalten hat. Für die Nachvollziehbarkeit muss zuzüglich zu den Bezügen die jeweilige Bemessungsgrundlage angegeben sein. Weiters hat der Arbeitnehmer das Recht auf Aushändigung einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung.
     
  • Konkurrenzklausel: Konkurrenzklauseln sind künftig nur noch mehr für Arbeitnehmer zulässig, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt (2016: monatlich € 3.240,-). Zusätzlich finden Sonderzahlungen in der Berechnung der Entgeltgrenze keine Berücksichtigung. Die Konventionalstrafe gegen einen Verstoß wird mit höchstens 6 Netto-Monatsentgelten beschränkt und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht.
     
  • Ausbildungskostenrückersatz: Der Rückforderungszeitraum für Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber übernommen hat, verkürzt sich bei Ausscheiden des Arbeitnehmers von bisher fünf Jahren auf vier Jahre. Zusätzlich ist der Rückerstattungsbetrag zwingend monatlich zu aliquotieren. Der Rückzahlungsbetrag verringert sich somit monatlich.
     
  • Arbeitszeitrecht: Teilzeitbeschäftige müssen künftig informiert werden, wenn im Betrieb Arbeitsplätze frei werden und dies zu einer Beschäftigung im höheren Arbeitszeitausmaß führen könnte.

Die Höchstarbeitszeit darf für Arbeitnehmer auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn es sich bei der die Arbeitszeit überschreitenden Tätigkeit um das Lenken eines Fahrzeugs auf Anordnung des Dienstgebers handelt (aktive Reisezeit). Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, deren Haupttätigkeit nicht im Lenken von Fahrzeugen erbracht wird. Bei passiver Reisezeit kann die Arbeitszeit unbeschränkt überschritten werden. Eine Ausnahme von der Regelung für die passive Reisezeit besteht allerdings für Lehrlinge.