Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe – Gruppenantrag rechtzeitig stellen!
Stand: 12. November 2019
Aus körperschaftsteuerlichen Gründen kann es durchaus auch für mittelständische Unternehmen sinnvoll sein, eine „Unternehmensgruppe“ (beispielsweise zwischen einer Mutter-GmbH und einer Tochter-GmbH im In- oder Ausland) mit dem Effekt zu bilden, dass die Steuerbemessungsgrundlagen (steuerliche Gewinne und Verluste) von mehreren verbundenen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) zusammengerechnet werden und nur der Saldo der Körperschaftsteuer unterliegt.
Die einbezogenen Gesellschaften bleiben gesellschafts- und unternehmensrechtlich selbstständig, ein Gewinnabführungs- oder Verlustverrechnungsvertrag ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es innerhalb der Gruppe einer Regelung über den Steuerausgleich.
Dabei sind Fristen zu wahren: Bei Inlandsgruppenmitgliedern muss der Gruppenantrag „nachweislich“ vor Ablauf des Wirtschaftsjahres des neu einzubeziehenden Gruppenmitgliedes unterfertigt werden und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden.
Umgekehrt könnte auch ein allfälliges (vorzeitiges) Ausscheiden eines Gruppenmitgliedes aus der körperschaftsteuerlichen Gruppe überlegenswert sein (Beispielhafte wichtige Stichworte dazu: drohende Teilwertabschreibung aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Wertminderung von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern. Vorteilhaftigkeitsvergleich hinsichtlich steuerwirksamer Teilwertabschreibung, unmittelbare Verlustverrechnung, Firmenwertabschreibung. Veräußerungsverlust bei Beteiligungsverkauf.)
Vor Ablauf der dreijährigen Mindestbestandsdauer der Gruppe empfiehlt sich für jedes einzelne Gruppenmitglied auch eine rückblickende Überprüfung, ob nicht eine Rückgängigmachung der Gruppenmitgliedschaft („Rückabwicklung“) und stattdessen eine individuelle Besteuerung der Einzelgesellschaft vorteilhaft erscheint. Dazu ist eine rechtzeitige Austrittserklärung gegenüber dem zuständigen Gruppenfinanzamt vom ausscheidenden Inlandsgruppenmitglied vor Ablauf des Wirtschaftsjahres anzuzeigen.
Für Auslandsgruppenmitglieder muss das finanziell hinreichend beteiligte Inlandsgruppenmitglied bzw. der Gruppenträger tätig werden.
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Stand: 12.11.2019 | LBG
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