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Beschäftigungsverhältnis von Nachhilfelehrern im Institut – echte Dienstnehmer ?!

Stand: 3. April 2018

Für ein Nachhilfeinstitut tätige Nachhilfelehrer sind dann als echte Dienstnehmer zu qualifizieren, wenn sie eine persönliche Arbeitspflicht trifft und in die Betriebsorganisation eingebunden sind. Dies trifft in der Praxis tatsächlich entgegen so mancher vertraglicher Regelung immer wieder zu, wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst entschieden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nimmt das Vorhandensein einer persönlichen Arbeitspflicht und eine Einbindung in die Betriebsorganisation des Nachhilfeinstituts insbesondere bei Vorliegen folgender Umstände als gegeben an:

  • Die Nachhilfetätigkeit wird in den Institutsräumlichkeiten nach grundsätzlich verpflichtend einzuhaltenden Stundenplänen abgehalten.
  • Ein weiteres Merkmal kann sein, dass dabei ein bestimmtes Computersystem einzusetzen ist.
  • Der Nachhilfelehrer hat nicht die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie dies für einen freien Dienstvertrag typisch ist.

Dies sind laut VwGH wichtige Hinweise darauf, dass die Merkmale einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Nachhilfelehrers überwiegen und daher vom Vorliegen eines echten Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG auszugehen ist. Dabei kommt es nicht auf den Wortlaut einer vertraglich getroffenen Regelung an, sondern auf die tatsächliche Übung im Alltag.

Im vom VwGH entschiedenen Fall wurden die Nachhilfelehrer bestimmten Nachhilfegruppen zugeteilt, haben eine Verschwiegenheitsklausel und ein Konkurrenzverbot unterschrieben und sich zur wiederholten Dienstleistung im Nachhilfeinstitut verpflichtet. Die Kurse fanden im Nachhilfeinstitut statt, in der Regel ein- bis zweimal pro Woche, koordiniert wurden die Zeiten vom Sekretariat des Instituts. Eine grobe Zeiteinteilung war den Nachhilfelehrern schon möglich, im Grunde hatten sie sich aber nach den Bedürfnissen des Instituts zu richten.

Zwar bestand ein vertraglich vereinbartes Vertretungsrecht des Nachhilfelehrers durch hierzu geeignete Personen, tatsächlich kam aber in der Regel eine Vertretung nur aus dem Kreis der anderen Nachhilfelehrer zur Anwendung.

Weitere Details zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zu den Erwägungen der Vorinstanzen und des VwGH finden sich im Judikat: VwGH 20.2.2018, Ro 2018/08/003.

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