BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
Stand: 24. April 2024
Nur natürliche Personen können Mitglieder von Aufsichtsräten sein. Erhalten sie hierfür eine Vergütung durch Direktzahlungen, ist diese umsatzsteuerfrei. Erfolgen Vergütungsverrechnungen innerhalb von Unternehmensgruppen, kann dies zur Umsatzsteuerpflicht führen.
Unternehmer/Steuerpflichtiger – Allgemeines
Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (MWSt-RL) und unter Bedachtnahme auf die diesbezügliche Judikatur des EuGH (siehe z.B. EuGH 13.6.2019, C-420/18, IO, EuGH 21.12.2023, C-288/22, TP) ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1994 jede selbständige Ausübung einer nachhaltigen Tätigkeit zu Erzielung von Einnahmen als unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit eines Unternehmers (Steuerpflichtigen) anzusehen. Diese Beurteilung hat grundsätzlich im Einzelfall zu erfolgen und gilt auch in Verhältnissen von Personen als Aufsichtsräte zu Gesellschaften.
Ausnahme von der Besteuerung
Gemäß der Protokollerklärung zu Artikel 4 der Richtlinie 77/388/EWG (6. MWSt-Richtlinie) steht es den Mitgliedstaaten frei, Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, sowie die Geschäftsführer, Verwalter, Aufsichtsratsmitglieder und Abwickler von Gesellschaften in ihrer Beziehung zu den Gesellschaften und ihrer Eigenschaft als Organe derselben nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Durch die Formulierung „nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen“ wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die genannten Personen entweder als Nichtunternehmer/Nichtsteuerpflichtige (Leistungen nicht steuerbar) oder als steuerbefreite Unternehmer/Steuerpflichtige (Leistungen steuerbar aber steuerfrei) zu behandeln.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder
Vor dem Hintergrund der dargelegten Protokollerklärungen ist es somit möglich, die Leistungen der genannten Personen von der Umsatzsteuer zu befreien; dies unter der Voraussetzung, dass sie Unternehmer sind (vgl. Rz 185 UStR 2000, wonach unter Verweis auf EuGH 13.6.2019, C-420/18, IO, die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer Stiftung keine Unternehmereigenschaft vermittelt). Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994 ist Ausfluss der Protokollerklärung zu Artikel 4 der 6. MWSt-Richtlinie und steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben.
Da es sich bei der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994 neben einer sachlichen auch um eine persönliche Steuerbefreiung handelt, ist Voraussetzung für die Anwendung, dass die Vergütung direkt an das Aufsichtsratsmitglied gezahlt wird.
Nur natürliche Personen können Mitglieder von Aufsichtsräten sein. Die Leistung wird daher von der natürlichen Person erbracht.
Entsendet dementsprechend eine Konzernmutter ihre Vorstände oder Mitarbeiter in Aufsichtsräte der Tochtergesellschaft und wird das dafür zustehende Entgelt durch die Konzernmutter – und nicht durch die als Aufsichtsrat bestellte natürliche Person – an die Tochtergesellschaft verrechnet, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Vorgang.
Während die Direktzahlung an das Aufsichtsratsmitglied Anwendungsvoraussetzung für die Steuerbefreiung ist, ist nicht entscheidend, von wem die Vergütungen getragen werden.
Stand: 24. April 2024 | LBG
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