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Steuer-News | Unternehmer-News

COVID-19 Verhaltensregeln: Was gilt nach wie vor für Unternehmen, Arbeitnehmer und im privaten Umfeld

Autor: Thomas Ferstl | 1.7.2020

Als wichtigste Maßnahme zum Schutz vor COVID-19 gilt trotz aller „Lockerungen“ nach wie vor die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstandes von einem Meter zu anderen Personen, die nicht (zumindest zeitweise) im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt daher gleichermaßen im öffentlichen Raum, auf der Straße, in Parks, am Badesee, bei der Arbeit, auf dem Weg zur und von der Arbeit als auch im Urlaub. Ist die Einhaltung des Mindestabstandes wegen der bestehenden räumlichen Umstände nicht möglich, ist in der Regel ein MNS (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. In besonders geregelten Fällen gelten davon abweichende Bestimmungen. Wer diese Regelungen, beispielsweise den Mindestabstand nicht befolgt, kann im Wege von Organstrafverfügungen oder empfindlichen Verwaltungsstrafen von bis zu € 30.000 gem. §§ 2a und 3 COVID-19-Maßnahmegesetz bestraft werden. Bei Auslandsaufenthalten sind die im jeweiligen Land getroffenen behördlichen Anordnungen und häufig damit auch verbundenen Strafdrohungen zu beachten. Es macht Sinn, aktuelle Informationen einzuholen.

  • Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen, die nicht (zumindest zeitweise) im gemeinsamen Haushalt leben. Das ist die behördliche Grundregel, die nach wie vor für alle Personen in Österreich per Verordnung aufrecht ist.

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist ausnahmslos und immer ein MNS durch alle Personen zu tragen, außer für Kinder bis zum 6. Lebensjahr. Vom Einhalten des Mindestabstandes von einem Meter kann, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste nicht möglich ist, nur ausnahmsweise abgewichen werden.

  • Kundenbereich von Betriebsstätten und Märkten: In Kundenbereichen von Betriebsstätten und Märkten gilt der Mindestabstand von einem Meter. Wenn aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden kann, ist die Erbringung der Dienstleistung nur zulässig, wenn eine geeignete Schutzmaßnahme gegen das Infektionsrisiko ergriffen wird (z.B. MNS beim Friseur, oder der Nagelpflege, Plexiglaswände etc.).

  • Büroräumlichkeiten: In Büroräumlichkeiten bzw. bei Besprechungen mit Kunden, im Team oder bei Bewerbungsgesprächen ist natürlich auch ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Dies wird auch bei einem gemeinsamen Betrachten eines Bildschirminhalts zu beachten sein. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, sind begleitende Maßnahmen, beispielsweise das Tragen von MNS durch alle Teilnehmer oder vergleichbare Schutzmaßnahmen erforderlich. Regelmäßiges Lüften von Büro- und Besprechungsräumen wird von Gesundheitsexperten empfohlen. Natürlich gilt dies alles auch bei der Benützung von Sozialräumen, Liftanlagen oder für die Begegnung im Stiegenhaus oder in Bürogängen. Es geht eben darum, die Virusübertragung durch Abstandhalten zu verhindern.

  • Sonderregelungen in bestimmten Kundenbereichen, z.B. Apotheken: Für einzelne Kundenbereiche bestehen Sonderregelungen. So ist zusätzlich zur Einhaltung des Mindestabstandes das Tragen eines MNS in Apotheken sowohl für Kunden als auch Betreiber im Kundenkontakt verpflichtend.

  • Arzt, Pflegeheime, Krankenanstalten, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Massagen: Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten sowie Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden (Arzt, Massage etc.) hat der Dienstleistungserbringer das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen (idR vorgeschriebenes Tragen von MNS und Verpflichtung zur Handdesinfektion) zu minimieren.

  • Arbeitsort, Arbeitgeber-Fahrzeuge: Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist auch zwischen Mitarbeitern ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so sind sonstige geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglaswände, MNS, Bildung fester Teams) zu ergreifen. All dies ist sinngemäß auch auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

  • Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Taxi, Reisebus, Seilbahn, Ausflugsschiff: Bei gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis, Aus- und Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. In Taxis ist zusätzlich verpflichtend ein MNS zu tragen, ebenso bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen.

  • Beherbergungsbetrieb: In Beherbergungsbetrieben hat der Gast in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht der Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit angehören, den Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.

  • Gastgewerbe: Umfangreiche Sonderregelungen gelten für das Gastgewerbe: Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht, es sei denn es bestehen geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Abtrennung. Kunden müssen durch den Betreiber der Betriebsstätte oder einen Mitarbeiter platziert werden. Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Dies gilt auch beim Verlassen des Verabreichungsplatzes.
  • Veranstaltungen: Darüber hinaus bestehen Sondervorschriften für Veranstaltungen, Bäder, Sport, Fach- und Publikumsmessen, außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager etc., mit denen man sich im Bedarfsfall vertraut machen muss.

LBG-Empfehlung: Die behördlichen Vorschriften richten sich an alle Privatpersonen, die sich in Österreich aufhalten und sind daher auch persönlich zu beachten sowie bei Nichtbefolgen mit persönlicher Bestrafung bedroht. Unternehmen haben darüber hinaus Organisations- und Hinweispflichten, je nach Art des Unternehmens und der Sphäre der Leistungserbringung – sowohl gegenüber Kunden, Mitarbeitern als auch Geschäftspartnern. Unzweifelhaft ist, dass das Corona-Virus keinesfalls „verschwunden“ ist und die Gefahr einer Erkrankung an COVID-19 unvermindert aufrecht ist. Daher ist die Einhaltung aller behördlichen Auflagen, insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1 Meter in allen Lebensbereichen, sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld, wohl schon allein aus Vernunftgründen zwecks Eigenschutz und Rücksichtnahme auf die Mitmenschen, dringend geboten. Dazu gehören auch eine konsequente Handhygiene und der Verzicht auf Händeschütteln, Umarmungen oder eine vergleichbare, körpernahe Begegnung. Die Einhaltung dieses neuen Sozialverhaltens dämmt ganz generell die rasche Ausbreitung von durch Viren oder Bakterien übertragbare Krankheiten, wie beispielsweise auch Influenza („Grippe“), deutlich ein. Jeder Mensch kann durch sein persönliches Verhalten sich selbst und andere vor Ansteckung schützen und uns alle vor einer „zweiten“ COVID-19-Welle und allen damit einhergehenden gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bedrohungen. Packen wir’s gemeinsam an, damit es mit der Wirtschaft, den Arbeitsplätzen, der Sicherung des Sozialwesens und unseres Wohlstandes rasch wieder aufwärts geht!   

Stand: 1. Juli 2020 | LBG | Autor: Thomas Ferstl

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