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Crowdfunding: Gestaltungsvarianten

Stand: 27. Februar 2019

Crowdfunding hat als Alternative zu traditionellen Finanzierungsarten in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Unter Crowdfunding versteht man ganz allgemein das Sammeln von Kapital, wobei die Abwicklung in der Regel über Internetplattformen erfolgt. Charakteristisch für Crowdfunding ist, dass sich eine Vielzahl von Investoren (die „Crowd“) mit vergleichsweise niedrigen Beträgen beispielsweise an einem Unternehmen beteiligen oder ein Innovationsprojekt finanzieren. Je nach Art der Gegenleistung können typischerweise folgende Arten von Crowdfunding unterschieden werden: 

  • Crowdinvesting und Crowdlending (Nachrangdarlehen): Crowdinvesting ist dadurch charakterisiert, dass Investoren langfristig Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die vertragliche Gestaltung erfolgt dabei zumeist als Genussrecht oder als echte stille Beteiligung. Beim Crowdlending werden Nachrangdarlehen begeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt.

    Aus Sicht des Kapitalnehmers ist die Vergütung an die Investoren idR nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital (z.B. Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzgenussrecht) vor, sind die Vergütungen an die Investoren nicht abzugsfähig. Beim Investor können je nach Art der Gegenleistung, nach Gesellschaftsform des Kapitalnehmers und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen getätigt wird, Einkünfte aus Kapitalvermögen, betriebliche Erträge, Zinserträge oder Beteiligungserträge vorliegen.

  • Crowdsponsoring: Beim Crowdsponsoring erhalten die Investoren/Sponsoren nicht-monetäre Gegenleistungen, wie beispielsweise Werbeleistungen. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist hier zu unterscheiden, ob Sponsoring oder eine Vorfinanzierung von Produkten vorliegt. Sponsoringzahlungen stellen aus Sicht des Kapitalnehmers eine ertragsteuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Diese ist beim Sponsor nur abzugsfähig, wenn die Zahlung auf betrieblicher Grundlage erfolgt, eine breite öffentliche Werbewirkung entfaltet und ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Die Vorfinanzierung von Produkten ist grundsätzlich für beide Seiten zunächst ertragsteuerneutral.

  • Crowddonating: Hier steht die Förderung von Projekten beispielsweise aus der Kreativ-, Kultur- und Kunstszene im Vordergrund. Auf Seiten der Investoren/Spender wird gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Aus Sicht des Spendenempfängers liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Beim Spender ist die Spende nur steuerlich absetzbar, wenn es sich beim Empfänger der Zahlung um einen begünstigten Spendenempfänger handelt.

Die ertragsteuerliche Beurteilung einer Crowdfunding-Finanzierung ist sowohl aus Sicht des Kapitalnehmers als auch aus Sicht des Investors immer vom konkreten Einzelfall abhängig. Diesbezüglich sind unter anderem die Einstufung als Eigenkapital oder Fremdkapital (Crowdinvesting, Crowdlending) sowie die Beurteilung als reine Vorfinanzierung, Sponsoring oder Spende (Crowdsponsoring, Crowddonating) entscheidend. Außerdem kann sich je nach Gesellschaftsform und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen getätigt wird, eine andere steuerliche Beurteilung ergeben.

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Stand: 27. Februar 2019 | Autor: Florian Greil | LBG

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Design variants in crowdfunding

LBG Austria - Summary: Crowdfunding has become increasingly important as an alternative to traditional forms of financing in recent years. Depending on the type of consideration, the following types of crowdfunding with different income tax effects can typically be distinguished:

Crowdinvesting and Crowdlending (subordinated loans): crowd investing is characterized by the fact that investors provide capital in the long term and in turn participate in the company's success. In crowd lending, subordinated loans are issued and interest is paid in return. From the capital acquirer's point of view, compensation to investors is usually tax-deductible only if the capital invested is debt capital. The investor may receive income from capital assets, operating income, interest income or income from participations, depending on the nature of the consideration, the type of company of the capital acquirer and whether the investment is made out of private assets or business assets.

Crowdsponsoring: in crowd sponsoring, investors/sponsors receive non-monetary consideration, such as advertising services. From the point of view of income tax, it must be distinguished between sponsoring or pre-financing of products. For the capital acquirer, sponsoring payments constitute income tax receivable. This is only deductible for the sponsor if the payment is made on an operational basis, has a broad public advertising impact and there is an appropriate relationship between performance and consideration.

Crowddonating: is usually used for the promotion of Projects in the creative, cultural and art Scene. The investor/donor is waived entirely on a consideration. From the point of view of the recipient of the donation, as far as the operational area is concerned, there is an operating income. For the donor, the donation is tax deductible only if the recipient of the payment is a favoured beneficiary.

The income tax assessment of crowdfunding financing is always dependent on the individual case, both from the point of view of the investor and from the point of view of the receiver. In this regard, the classification as equity or debt capital (crowdinvesting, crowdlending) as well as the evaluation as pure pre-financing, sponsoring or donation (crowd sponsoring, crowd donating) are decisive. In addition, depending on the type of company and whether the investment is made from private assets or business assets, a different tax assessment may result.

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