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COVID-Start-up-Hilfsfonds: Förderung von privaten Investments in innovative Kleinst- und Kleinunternehmen - jetzt sorgsam vorbereiten und beantragen.

Stand: 12. Mai 2020

Klein- und Kleinstunternehmen, die in den letzten 5 Jahren, bis spätestens zum 15.3.2020, gegründet wurden und besonders innovative Geschäftsideen mit hohem Wachstumspotenzial aufweisen, können vom soeben eingerichteten „COVID-Start-up-Hilfsfonds“ profitieren.

Und zwar: Bekommt ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von privaten Investor/innen seit 15.3.2020 von mindestens EUR 10.000 bis zu EUR 800.000, um die COVID-Krise zu überwinden, so werden diese Mittel durch einen öffentlichen Zuschuss verdoppelt. Dieses Geld kann zur Finanzierung von laufenden Kosten z.B. Personal- und Sachkosten, F&E-Aufwand und Investitionen verwendet werden. Max. 25 % des Zuschusses können auch auf, im Zeitraum von 15.9.2019 – 14.3.2020 eingebrachtem Eigenkapital basieren.

Grundsätzlich steht diese Start-up Förderung für alle Branchen offen, allerdings wurde auch eine Reihe von Unternehmen ausdrücklich davon ausgenommen. Ist das Start-up erfolgreich, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden. Die tatsächliche inhaltliche Überprüfung aller Fördervoraussetzungen durch die aws erfolgt erst nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten anhand von Jahresabschlüssen, Belegen, einem vorzulegenden Sachbericht, etc. und kann bei Förderverletzung zu einer sofortigen Rückzahlungspflicht des Zuschusses führen.

Ein Förderantrag kann bei der aws (Austria Wirtschaftsservice) bis zum 15.12.2020 online gestellt werden und muss den unterfertigten Antrag samt einer qualifizierten Bestätigung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers enthalten, dass konkret genannte, wesentliche Förderbestimmungen erfüllt sind. Machen Sie sich jedenfalls vor Kapitalmaßnahmen und Beantragung mit den umfassenden Detailanforderungen der ergangenen Richtlinie sorgsam vertraut. LBG berät Sie bei der Finanzierung, beim Förderantrag und in allen Unternehmensphasen.

  • Was ist Ziel und Zweck der staatlichen Verdoppelung der Zuführung
    von privatem frischem Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Einlagen?

Gegenstand der Förderung ist die Aufrechterhaltung der Liquidität, unter der Bedingung, dass in das Unternehmen Eigenkapital durch Investoren eingebracht wird, welches durch eine Förderung in gleicher Höhe verdoppelt wird.

Verwendung der Förderungsmittel: Die Förderungsmittel sind

  • für die Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden und
  • für die Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen, zu verwenden.

Die Förderungsmittel können verwendet werden für die Finanzierung laufender Kosten (z.B. Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, F&EAufwand) und Investitionen. Für die Personalkosten gilt: Kosten sind nur bis zu jener Höhe anerkennbar, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen oder auf entsprechenden gesetzlichen, kollektiv-, dienstvertraglichen bzw. in Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen. Als Personalkosten sind die tatsächlich aufgewendeten Lohn- und Gehaltskosten laut unternehmensinterner Lohn- und Gehaltsverrechnung heranzuziehen.

Die Förderungsmittel sind innerhalb eines Zeitraums von bis zu 12 Monaten zu verwenden. Der aws ist ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis (Sachbericht) einmalig nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten zu übermitteln.

Die Förderungsmittel können nicht verwendet werden für die Finanzierung von

  • Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
  • Kosten, die vor Einlangen des Förderungsansuchens entstanden sind;
  • Nicht-betriebliche Kosten (z.B. Privatanteile).

Förderungsgeber ist der Bund. Mit der Durchführung der Förderungen nach der vorliegenden Richtlinie ist die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (www.aws.at) betraut.

  • Wer kann einen Zuschuss aus dem „COVID-Start-up-Hilfsfonds“ erhalten?

Förderungswerbende Unternehmen, soweit es sich um innovative Start-ups handelt und diese zum Kreis der Klein- und Kleinstunternehmen zählen, können in allen Branchen (auch im Bereich Tourismus- und Freizeitwirtschaft) tätig sein. Zu beachten ist allerdings, dass von dieser Start-up-Förderung auch eine Reihe von Unternehmen ausgenommen wurde.

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Förderungswerber/innen können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, die über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben und

  • die Definition eines Kleinunternehmens der Europäischen Union erfüllen und nicht börsennotiert sind; und
  • die vor längstens fünf Jahren und spätestens bis einschließlich 15.3.2020 gegründet wurden, nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden. Als Datum der Gründung wird die erstmalige Eintragung ins Firmenbuch (protokollierte Unternehmen) oder der Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit (nicht protokollierte Unternehmen) herangezogen; und
  • die eines der angeführten Innovationskriterien erfüllen; und
  • die frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen in Höhe von zumindest € 10.000,- von unabhängigen privaten Investor/innen erhalten haben. Dieses Eigenkapital muss zu mindestens iHv 75% seit 15.3.2020 in das Unternehmen eingebracht worden sein, bis zu 25% können im Zeitraum 15.9.2019 bis 14.3.2020 eingebracht worden sein. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der Einbringung ist, dass das Datum des Beteiligungsvertrages und des Zahlungsflusses (Überweisungsbeleg) im jeweiligen Zeitraum liegt; und
  • deren Finanzierungsituation von der aktuellen COVID-19-Pandemie beeinträchtigt ist (z.B. Umsatzrückgänge; höheres Finanzierungserfordernis durch höhere Kundenforderungen aufgrund verspäteter Zahlungen; Ausfall von Zahlungen; Ausfall von Lieferanten).

Ein Kleinunternehmen liegt nach den Förderrichtlinien dann vor, wenn es bis zu 49 Mitarbeiter/innen beschäftigt, der Umsatz weniger als 10 Mio Euro und die Bilanzsumme weniger als 10 Mio Euro beträgt. Als Kleinstunternehmen gilt, wenn bis zu 9 Mitarbeiter/innen beschäftigt werden, der Umsatz weniger als 2 Mio Euro und die Bilanzsumme weniger als 2 Mio Euro beträgt. Verflochtene Unternehmen sind im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission gemäß der "Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)" als Einheit zu betrachten (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. L 124/36 vom 20.5.2003 in der jeweils geltenden Fassung).

Innovationskriterien: Ein Unternehmen gilt

  • jedenfalls als innovativ, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung eine Förderungszusage der Austria Wirtschaftsservice GmbH (kurz aws) oder der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (kurz FFG) für eines der folgenden Forschungs- oder Innovationsprogramme erhalten hat: • aws PreSeed • aws Seedfinancing • aws Social Business Call • aws Innovative Service Call • aws Impulse XS • aws Impulse XL • aws License.IP • aws IP.Finanzierung • aws erp-Technologieprogramm • aws Garantie F&EI • aws Double Equity • aws JumpStart • aws Gründerfonds • aws Business Angel Fonds • alle FFG-Förderungen (z.B. FFG Basisprogramm, Projekt.Start, Innovationsscheck, Patent.Scheck, Early Stage, Markt.Start, thematische Programme) oder

  • in allen anderen Fällen gilt ein Unternehmen als innovativ, sobald es eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
    - Es liegt eine Innovation vor, die zu klimarelevanten Verbesserungen von Produkten oder Prozessen führt.
    - Es liegt eine Produkt- oder Serviceinnovation vor.
    - Es werden durch Weiterentwicklungen von Produkten oder Dienstleistungen neue Einsatzgebiete oder Märkte erschlossen.
    - Es liegt eine Prozessinnovation vor.
    - Es liegen unternehmensrelevante Schutzrechte in Form von Patenten vor.

Als Eigenkapital gelten alle bar eingezahlten Einlagen auf das Gesellschaftskapital (z. B. Stammkapital inklusive Kapitalrücklagen) oder in Form eigenkapitalähnlicher Einlagen eingebrachte Barmittel. Eigenkapitalähnliche Einlagen werden dem Start-up auf eine Dauer von zumindest fünf Jahren zur Verfügung gestellt, haben eine ausschließlich gewinnabhängige Verzinsung, sind bei Insolvenz gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens nachrangig. Diese Anforderungen gelten auch für Wandeldarlehen („Convertible Loans“) und Nachrangdarlehen. „Frisches“ Eigenkapital bedeutet, dass das Kapital dem Unternehmen zusätzlich zur Verfügung stehen muss (keine Umschichtung von bestehenden Eigenmitteln).

Als unabhängige private Investor/innen gelten alle Kapitalgeber/innen mit Ausnahme von: Mehrheitsgesellschafter/innen und Geschäftsführer/innen des jungen Unternehmens, deren nahe Angehörige (Ehe- und Lebenspartnerinnen, Geschwister, Eltern, Kinder), und Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Von einer Förderung ausgeschlossene Unternehmen sind:

  • Unternehmen, die nach dem 15.3.2020 gegründet wurden. Als Datum der Gründung wird die erstmalige Eintragung ins Firmenbuch (protokollierte Unternehmen) oder der Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit (nicht protokollierte Unternehmen) herangezogen.
  • Verkammerte und nicht-verkammerte freie Berufe (Ausnahme: Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten).
  • Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlindustrie, Kunstfaserindustrie. Es gelten die jeweils von der Europäischen Kommission veröffentlichten Definitionen.
  • Bank- und sonstiges Finanzierungswesen (mit Ausnahme sogenannter „FinTech“-Unternehmen, soweit nicht konzessionspflichtig), Versicherungswesen und Realitätenwesen+
  • Gemeinnützige Vereine
  • Gebietskörperschaften und juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % beteiligt sind.

COVID-Paket für Start-ups: „Covid-Start-up-Hilfsfonds“ vs. „Venture Capital Fonds“

  • Wie hoch ist der Zuschuss aus dem „Covid-Start-up Hilfsfonds“?

Bekommt ein Start-up-Unternehmen frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von privaten Investor/innen von mindestens EUR 10.000, so werden diese Mittel durch einen Zuschuss verdoppelt. Dieser Zuschuss muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden.

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu EUR 400.000 (siehe Art 22. Z 3 bzw. Art 22. Z 5 AGVOG). Für Unternehmen, die entweder in den letzten zwei Jahren eine Förderung im Rahmen der vordefinierten aws & FFG Programme erhalten haben, oder deren F&E-Aufwand in einem der drei letzten Geschäftsjahre zumindest 10% des Betriebsaufwands betrug, verdoppelt sich diese Obergrenze auf EUR 800.000.

Ober- und Untergrenzen für den Zuschuss: Demnach ist der Zuschuss mit maximal EUR 800.000 gedeckelt, die Mindesthöhe beträgt EUR 10.000. 

Generell gilt: Förderungen nach Art 22 AGVOG (einschließlich de minimis-Beihilfen) können für ein Unternehmen den Betrag von EUR 400.000,- (für innovative Unternehmen im Sinne der AGVOG EUR 800.000,-) nicht übersteigen. Aufgrund der anzuwendenden Kumulierungsregeln müssen daher Angaben über bisher erhaltene Förderungen nach Art 22 AGVOG, nach befristetem Rahmen angesichts Covid-19 sowie nach Deminimis-VO gemacht werden.

Wie berechnet sich der Zuschuss genau, wenn ein Teil des frischen Eigenkapitals vor dem 15.03.2020 eingebracht wurde?

Frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen, welche zwischen dem 15.09.2019 und 14.03.2020 eingebracht wurden, können maximal 25% der Gesamtzuschusshöhe betragen. Die einfachste Methode dies zu errechnen ist, das eingebrachte Kapital ab 15.3.2020 heranzuziehen (=75%), dies durch 3 zu dividieren (damit man auf den Betrag von 25% kommt) und dieses Drittel zu dem ab 15.3. eingebrachten Kapital zu addieren.

Beispiel:

Eingebrachtes Kapital am 27.12.2019:                   500.000 Euro (A) – teilweise anerkannt
Eingebrachtes Kapital am 17.03.2020:                   120.000 Euro (B) – zur Gänze anerkannt

Ergibt eine Gesamtzuschusshöhe:                         160.000 Euro (C)

Berechnung Gesamtzuschusshöhe: 120.000 (=B) + 40.000 (=B/3) = 160.000 (=C)
Anmerkung: B/3 = C*0,25 = 40.000

Gesamtzuschusshöhe (C)                                       160.000    100 %
Kapital ab 15.03. (B)                                                120.000     75 %
Kapital von 15.09.-14.03. (A)                                     40.000     25 %

Für den Zuschuss können auch mehrere verschiedene Kapitalerhöhungsrunden zur Berechnung herangezogen werden.  

Wenn ein Investment in mehreren Tranchen ausgezahlt wird, können nur die bei Antragstellung bereits ausbezahlten Teilbeträge für die Zuschussberechnung herangezogen werden, sofern sowohl der Vertrag als auch die Einzahlungen innerhalb der vorgegebenen Zeiträume liegen.  Als Nachweis gelten hier einerseits der Beteiligungsvertrag und andererseits der Überweisungsbeleg. Jede Tranche ist ein voneinander unabhängiger Förderantrag. Sämtliche Obergrenzen sind kumuliert zu betrachten.

Wie weise ich den Eingang des Eigenkapitals nach?

Als Nachweis gelten hier der Beteiligungsvertrag und der Überweisungsbeleg. Ausschlaggebend für den Zeitpunkt der Einbringung des Kapitals ist, dass das Datum des Beteiligungsvertrages und des Zahlungsflusses (Überweisungsbeleg) beide im jeweiligen Zeitraum liegen. Dieses Eigenkapital muss zu mindestens 75% seit 15.3.2020 in das Unternehmen eingebracht worden sein, bis zu 25% können im Zeitraum 15.9.2019 bis 14.3.2020 eingebracht worden sein.

Fließt der Zuschuss aufgrund des Vertrages mit der aws oder müssen die Mittel bei meinem Start-up bereits eingelangt sein?

Das „frische“ Eigenkapital ist die Basis für den Zuschuss. Dieses muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits auf Ihrem Firmenkonto eingelangt sein. Als Nachweis gelten hier einerseits der Beteiligungsvertrag und andererseits der Überweisungsbeleg.

Fällt dieser Zuschuss unter die De-minimis Regelung?

Nein, als beihilferechtliche Grundlage fungiert Art. 22 AGVOG. Es müssen jedoch auch bereits erhaltene De-minimis Förderungen angegeben werden (nur jene ohne Hinweise auf konkrete Projektkosten und eine konkrete Projektlaufzeit.)

Hier steht kleinen Unternehmen, die vor längstens fünf Jahren gegründet wurden für Zuschüsse ein Förderungsrahmen von EUR 400.000,-. zur Verfügung. Für innovative Unternehmen (das sind Start-upsG, deren F&E-Ausgaben in einem der letzten drei Jahre mindestens 10% der Betriebsausgaben ausmachen, oder die anhand eines Gutachtens nachweisen können, dass sie Produkte oder Dienstleistungen entwickeln, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik wesentlich verbessert sind, oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine Förderzusage der aws oder der FFG gemäß Richtlinien erhalten haben) beträgt dieser Rahmen EUR 800.000,-.

Welche De-minimis Förderungen müssen für diesen Zuschuss bekanntgegeben werden?

Erhaltene De-minimis Förderungen sind nur anzugeben, wenn damit nicht bestimmbare Kosten (z.B. kein Bezug auf ein gefördertes Projekt in der Förderungszusage, keine Projektlaufzeit, insbesondere Startup-Finanzierung ohne Projektcharakter, Liquiditätssicherung) und/oder dieselben Kosten wie mit dem beantragten Zuschuss aus dem COVID-Start-up-Hilfsfonds gefördert wurden. Beispiele für derartige anzugebende Förderungsprogramme sind z.B. aws-Risikokapitalprämie, aws-Überbrückungsgarantie.

Für welchen Zeitraum muss ich erhaltene Förderungen angeben?

Es sind sämtliche seit der Gründung des Unternehmens erhaltenen Förderungen nach Art 22 AGVOG und nach dem temporären Covid 19-Rahmen sowie alle anderen Förderungen, die keinen Bezug zu einem Projekt des Unternehmens haben (z.B. keine definierten Projektkosten, keine Projektlaufzeit), anzugeben (gilt auch für De-minimis-Förderungen). Beispiel für eine solche „nicht-spezifische“ Förderung ist die aws Risikokapitalprämie.

Muss der Zuschuss zurückbezahlt werden?

Ja, der Zuschuss muss im Erfolgsfall zurückbezahlt werden. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses entsteht mit dem Jahresabschluss über das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn (Jahresüberschuss gemäß § 231 Abs. 2 Z22 UGB) anfällt und fällt letztmalig mit dem Jahresabschluss über jenes Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, das nach dem zehnten Jahrestag der Förderungsvereinbarung endet, an.

Der Rückzahlungsbetrag ist jeweils sechs Monate nach Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Der Rückzahlungsbetrag pro Jahr (Geschäftsjahr) beträgt zumindest 50% des jährlichen Gewinns; höhere Rückzahlungen des Unternehmens sind zulässig. Die Rückzahlungsverpflichtung ist insgesamt mit maximal der Höhe des erhaltenen Zuschussbetrages begrenzt.

Für die Feststellung eines allfälligen Rückzahlungsbetrags hat das Unternehmen der aws die Jahresabschlüsse unaufgefordert bis längstens 6 Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen.

Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung.

Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen muss die Förderung mit Zinsen zurückgezahlt werden.

Warum ist die Förderung „bedingt rückzahlbar“?

Die Austria Wirtschaftsservice (aws) führt dazu aus: Im Sinne der sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung muss in jenen Fällen, in denen das Unternehmen nach erfolgter Förderung besonders erfolgreich ist, die Förderung zurückgezahlt werden. Nachhaltige positive Unternehmensergebnisse sind ein Grund, die Förderung - unter Berücksichtigung der Liquidität des Unternehmens - zurückzuführen.

Wenn am Ende des vereinbarten Förderungszeitraumes (Projektlaufzeit plus zehn Jahre Beobachtungszeitraum) kein „Unternehmenserfolg“ eingetreten ist, so endet der Vertrag und es ist keine weitere Rückzahlung zu leisten.

Kann die Förderung auch nachträglich überprüft und kann ein Zuschuss zurückverlangt werden?

Nachträgliche Überprüfung: Die aws wird im Nachhinein überprüfen, ob das frisch zugeführte Eigenkapital den Förderungsvoraussetzungen entspricht und der Zuschuss den Richtlinien gemäß eingesetzt wird. Dafür wird der jeweilige Beteiligungsvertrag, ebenso wie Jahresabschlüsse eingesehen werden. Außerdem wird eine Abfrage in der Transparenzdatenbank durchgeführt.

Der Förderwerber/in ist verpflichtet, Jahresabschlüsse vorzulegen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Verwendung der Förderungsmittel in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Verwendung der Förderungsmittel dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der aws ist ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis (Sachbericht) einmalig nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten zu übermitteln.

Der Förderungsnehmer/in ist zudem verpflichtet, sämtliche Unterlagen über die geförderten Kosten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ende der Rückzahlungsverpflichtung sicher und geordnet aufzubewahren und alle Ereignisse, welche eine richtliniengemäße Verwendung der Förderungsmittel unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarter Auflagen und Bedingungen erfordern würden, unverzüglich und aus eigener Initiative der aws anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen.

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, das Bundesministerium für Finanzen, der Rechnungshof, die aws sowie die Organe der Europäischen Union sind berechtigt, eine Überprüfung des geförderten Unternehmens durch seine/ihre Organe bzw. Beauftragte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

Rückforderung des Förderzuschusses: Die Förderungsnehmer/in ist verpflichtet, die ausgezahlten Förderungsmittel über schriftliche Aufforderung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und/oder des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Europäischen Union oder der aws binnen 14 Tagen ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn

  • die aws oder von ihr Beauftragte bzw. Organe oder Beauftragte des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, oder
  • eine in dieser Richtlinie enthaltene Bestimmung nicht erfüllt worden ist, oder
  • vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist sowie sonstige in dieser Richtlinie vorgesehenen Mitteilungen unterlassen wurden, oder
  • die Förderungswerber/in nicht aus eigener Initiative unverzüglich – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche eine richtliniengemäße Verwendung der Förderungsmittel unmöglich machen oder die eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würde, oder
  • die Förderungsnehmer/in vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist, oder
  • die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind, oder
  • die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes oder des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder das Diskriminierungsverbot gem. § 7b Behinderteneinstellungsgesetz von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer nicht beachtet wurden, oder
  • von Organen der Europäischen Union im Wege des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und/oder des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Rückforderung und/oder Aussetzung verlangt wird, oder
  • von der Förderungsnehmer/in das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde, oder
  • sonstige Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden.

Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.

Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbaren.

Sofern eine richtliniengemäße Verwendung der Förderungsmittel ohne Verschulden der Förderungsnehmer/in nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die aws von der Rückzahlung bereits ausbezahlter Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Verwendung für sich allein förderungswürdig ist.

Liegt in diesen Fällen kein Verschulden des geförderten Unternehmens vor, kann die aws nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bund auf die Verrechnung von Zinsen verzichten.

Allfällige weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Der Förderungswerber/in ist weiters zur Kenntnis zu bringen, dass gemäß Europäischem Beihilfenrecht, insbesondere gemäß Art 9 Abs 1 AGVO die in Anhang III dieser Verordnung angeführten Daten zu veröffentlichen sind, wenn die zugesagte Gesamtförderung EUR 500.000 übersteigt.

Bis wann kann ich den Antrag stellen?

Die Antragstellung ist bis 15.12.2020 möglich.

Welche Informationen braucht die aws für eine Antragstellung?

Unmittelbar bei Antragstellung ist ein firmenmäßig gefertigtes Antragsformular erforderlich.

Zusätzlich hat der Antragsteller einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer mit einer Ausarbeitung zu beauftragen, welche die Erfüllung

  • des Innovationskriteriums,
  • der Bedingungen für das frische Eigenkapital (Beteiligungsvertrag und Überweisungsbeleg) und
  • die Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie

entsprechend den Förderrichtlinien bestätigt. Dieser, von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu unterfertigende Bestätigungsbericht ist vom Antragsteller bereits bei Antragstellung der aws vorzulegen.  

Wie kann der Zuschuss beantragt werden?

Die Förderung kann ausnahmslos online über den aws Fördermanager beantragt werden. Die Richtigkeit und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ist vom Antragsteller per Unterschrift zu bestätigen.

Die Erfüllung des Innovationskriteriums, der Bedingungen für das frische Eigenkapital (Beteiligungsvertrag und Überweisungsbeleg) und die Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie ist bei Antragstellung durch Vorlage einer zuvor beauftragten, unterfertigten Bestätigung von Steuerberater/innen bzw. Wirtschaftsprüfer/innen des Unternehmens darzulegen.

Was passiert nach meiner Antragsstellung?

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält unmittelbar eine elektronische Empfangsbestätigung. Die aws nimmt eine weitgehend automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie der Bestätigungen (insbesondere der Kleinunternehmer-Eigenschaft zum Zeitpunkt der Genehmigung) vor. Eine inhaltliche, manuelle Überprüfung erfolgt in der Regel erst nach Ablauf der 12 monatigen Verwendungsperiode. Im Fall einer positiven Prüfung durch die aws, erhält das Start-up nach Abschluss der Antragsbearbeitung und nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel ein Genehmigungsschreiben, das gemeinsam mit dem Förderungsantrag den Förderungsvertrag bildet. Damit werden die Auszahlungsbedingungen bestätigt.

Über die Gewährung der Förderung ist ein Fördervertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  • Bezeichnung der Rechtsgrundlage,
  • Bezeichnung der Förderungsnehmerin bzw. des Förderungsnehmers, einschließlich von Daten, die die Identifikation gewährleisten (z.B. Geburtsdatum, Firmenbuchnummer u.ä.),
  • Beginn und Dauer der Laufzeit der Förderung,
  • Art und Höhe der Förderung,
  • zulässige Verwendung der Förderungsmittel,
  • Auszahlungsbedingungen,
  • Kontrolle und gegebenenfalls Mitwirkung bei der Evaluierung,
  • Bestimmungen über die Rückzahlung der Förderung,
  • Rückforderungstatbestände
  • Vorlage von Jahresabschlüssen, Vorlage von Berichten sowie, besondere Förderungsbedingungen, die der Eigenart des Vorhabens entsprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden.

Wann kommt der Zuschuss zur Auszahlung?

Der Zuschuss gelangt innerhalb von 2 bis 4 Werktagen nach Zustandekommen der  Förderungsvereinbarung mit der aws als Einmalzahlung zur Auszahlung. Von Seiten des Start-upsG sind zu diesem Zeitpunkt keine Abrechnungen zu legen.

Wie wirkt sich ein laufender Antrag für die aws Überbrückungsgarantien auf den Zuschuss aus?

Es besteht - unter Beachtung der beihilferechtlichen Obergrenzen - eine Kombinationsmöglichkeit mit den aws Überbrückungsgarantien.

Wie wirkt sich die Inanspruchnahme von Corona-Kurzarbeit auf den Zuschuss aus?

Unternehmen können sowohl Corona-Kurzarbeit als auch diesen Zuschuss in Anspruch nehmen.

Wie wirkt sich die Inanspruchnahme vom Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds auf diesen Zuschuss aus?

Es wird im Moment noch an den Richtlinien für den Fixkostenzuschuss gearbeitet. Sobald hier eine finale Aussage möglich ist, wird diese veröffentlicht.

Wie wirkt sich die Inanspruchnahme von anderen Förderprogrammen (z.B. aws PreSeed, aws Seed, FFG, ÖHT, etc.) auf den Zuschuss aus?

Eine Inanspruchnahme anderer Programme schließt sich grundsätzlich nicht aus. Jedoch ist zu beachten, dass Kosten für das gleiche Vorhaben nicht zweimal gefördert werden können.

Die Förderungsobergrenze gemäß AGVOG Art. 22 in Höhe von EUR 400.000,- (bzw. EUR 800.000,- für innovative Unternehmen) muss eingehalten werden. Das bedeutet, dass die Summe sämtlicher Förderungen, speziell Förderungen auf Basis von Art. 22 AGVOG, ebenso wie Förderungen aus dem befristeten Rahmen angesichts Covid-19 und De-minimis (ohne konkrete Projektlaufzeit und Projektkosten), die der/die Förderungsnehmer/in in Form von Zuschüssen, Krediten oder Garantien bisher erhalten hat, zusammengerechnet nicht mehr als EUR 400.000,- (bzw. EUR 800.000,- für innovative Unternehmen) betragen.

Wie unterscheidet sich aws Eigenkapital, spezielle Kondition/Bedingung: Eigenkapital hebeln (früher: aws Double Equity) vom Covid-Start-up-Hilfsfonds?

Die Aufdopplung des Covid-Start-up-Hilfsfonds ist ein Zuschuss, der bedingt rückzahlbar ist. aws Eigenkapital, spezielle Kondition/Bedingung: Kapital hebeln ist eine 80% Haftung der aws für ein Bankdarlehen.

Kann aws Eigenkapital, spezielle Kondition/Bedingung: Eigenkapital hebeln (früher: aws Double Equity) mit diesem Zuschuss kombiniert werden?

Nein, eine Kombination der beiden Programme ist nicht möglich.

In speziellen Fällen wäre es möglich, dass nur jenes „frische“ Eigenkapital, welches nicht für den Zuschuss herangezogen wird, als Basis für das Programm Eigenkapital hebeln berücksichtigt werden könnte.

Welche Rechtsform kann ein antragstellendes Unternehmen haben?

Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber können natürliche oder juristische PersonenG sowie Personengesellschaften sein, die über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben und die Definition eines Kleinst- oder KleinunternehmenG der Europäischen Union erfüllen.

Es ist jede zweckmäßige österreichische Rechtsform (OG, KG, GmbH, AG) möglich, spätestens ab dem Jahr der ersten Förderungsauszahlung ist die Erstellung eines Jahresabschlusses nach UGB nötig. Bei dem Begünstigten muss es sich um ein eigenständiges kleines Unternehmen handeln. Das bedeutet, dass es keinen bestimmenden Einfluss (formal und inhaltlich) anderer Unternehmen geben darf. Die Bedingung eines kleinen Unternehmens im Sinne der KMU Definition muss immer erfüllt sein. Dies wird von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) im Einzelfall geprüft.

Erhält die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) im Zuge dieses Zuschusses Anteile am Unternehmen?

Nein. Zur Sicherstellung der förderungskonformen Mittelverwendung behält sich die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) jedoch Prüfungs- und Einsichtsrechte in das Unternehmen vor.

Was passiert, wenn Gründungsgesellschafter aus dem Unternehmen ausscheiden?

Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung entsteht nur bei gänzlicher oder mehrheitlicher Unternehmensveräußerung.

Was passiert, wenn das Unternehmen verkauft wird?

In diesem Fall entsteht eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung.

Müssen die Gründerinnen bzw. Gründer eine persönliche Haftung abgeben?

Nein, persönliche Haftungen sind nicht vorgesehen.

Was passiert, wenn neue Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter in das Unternehmen aufgenommen werden?

Grundsätzlich besteht diesbezüglich keine Informationspflicht an die aws.

Ist der Zuschuss steuerpflichtig?

Nein, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr – die dadurch nicht ertragsteuerlich geltend gemacht werden können!

Wie kann der Zuschuss in der Bilanz dargestellt werden?

Die Ausgestaltung als „bedingt rückzahlbarer Zuschuss“ lässt mehrere Interpretationen der Darstellung in der Bilanz zu. Eine Darstellung als Umsatz ist jedenfalls nicht möglich. Letztlich verantwortlich für die individuelle bilanzielle Behandlung ist das geförderte Unternehmen. Wir empfehlen daher, bilanzrechtliche Fragen mit einem unserer LBG-Expert/innen abzuklären.

Wie werden Unternehmen derselben Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter oder sonst verflochtene (in- und ausländische) Unternehmen berücksichtigt?

Sind am antragstellenden Unternehmen andere Unternehmen beteiligt, dann gilt:

  • Grundsätzlich: Ausgliederungen von Teilbereichen bestehender Unternehmen sind nicht zulässig
  • Bei Beteiligung ab 25% bis 50% (Partnerunternehmen): Mitarbeiter, sowie Umsatz und Bilanzsumme sind aliquot (mit dem Beteiligungsprozentsatz) für die Berechnung der Unternehmensgröße zu berücksichtigen, das Alter der Partnerunternehmen ist nicht zu berücksichtigen.
  • Bei Beteiligung über 50% (verbundene Unternehmen): Mitarbeiter, sowie Umsatz und Bilanzsumme sind zur Gänze für die Berechnung der Unternehmensgröße zu berücksichtigen, auch das Alter der verbundenen Unternehmen ist zu berücksichtigen (d.h. ein verbundenes Unternehmen, das älter als 5 Jahre ist, verhindert eine Antragstellung).
  • Kumulierung von Förderungen ist nicht erforderlich (d.h. im Antrag sind nur die Förderungen des antragstellenden Unternehmens anzugeben, nicht auch der Partner- oder der verbundenen Unternehmen).

Was bedeuten Ausgründungen aus bestehenden Unternehmen für diesen Zuschuss?

Ausgründungen aus bestehenden Unternehmen (die älter als 5 Jahre sind) können nicht gefördert werden. Es handelt sich dann um eine Ausgründung, wenn Assets (auch nur teilweise) von der alten Firma übernommen wurden. Wenn dies der Fall ist, ist das Unternehmen nicht förderungsfähig.

Werden unter dem Punkt „Übernahme der Tätigkeit eines anderen Unternehmens“ auch Ausgründungen verstanden?

Ja, unter diesen Punkt fallen auch Ausgründungen aus bestehenden Unternehmen.

Warum werden nur Unternehmen gefördert, die jünger als fünf Jahre sind?

Dies ist eine beihilfenrechtliche Vorgabe der Europäischen Union und kann nicht abgeändert werden.

Was sind allgemeine Ausschlussgründe für diesen Zuschuss?

Gegen das Unternehmen und bei Gesellschaften auch gegen eine geschäftsführende Gesellschafterin bzw. einem geschäftsführenden Gesellschafter darf/dürfen:

  • kein Insolvenzverfahren anhängig sein;
  • sinngemäß angewendet kein Ausschlussgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegen; und
  • die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nicht erfüllt sein.

Unternehmen, die gegen (i) das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. 540/1977 idgF, gegen (ii) das Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) BGBl. I Nr. 42/2013 idgF, oder gegen (iii) sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Wie sind die Innovationskriterien genau definiert?

Ein Unternehmen gilt als innovativ, sobald es eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt.

  • Liegt eine Produkt- oder Serviceinnovation vor?

    Dieses Kriterium ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Unternehmen ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung entwickelt. Die Spezifikationen, Funktionsweisen oder Einsatzgebiete unterscheiden sich hierbei grundlegend vom in Österreich verfügbaren Angebot. Dies verschafft dem Unternehmen eine wirtschaftlich verwertbare Marktposition. Die bloße Weiterentwicklung von bereits bestehenden Produkten oder Dienstleistungen begründet keine Produkt- oder Serviceinnovation.

    Beispiel IT: Die erstmalige Entwicklung einer browserbasierten Registrierkassenlösung.

    Beispiel Technologie: Die Entwicklung eines neuen Werkstoffes, der hohe Anforderungen an Festigkeit, Passgenauigkeit und Korrosionsbeständigkeit erfüllt.

    Beispiel Kreativwirtschaft: Die Erstentwicklung von smarter Kleidung.

  • Liegt eine Produkt- oder Dienstleistungsweiterentwicklung vor?

    Dieses Kriterium ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Unternehmen bestehende Produkte oder Dienstleistungen weiterentwickelt. Durch diese Weiterentwicklung verbessern sich die Spezifikationen und Funktionsweisen eines Produktes oder einer Dienstleistung und es eröffnen sich dadurch neue Einsatzgebiete oder neue Märkte. Der zusätzliche Kundennutzen sichert dem Unternehmen eine wirtschaftlich verwertbare Marktposition. Routinemäßige Upgrades stellen keine Innovation im Sinne dieses Kriteriums dar.

    Beispiel IT: Die Entwicklung einer browserbasierten Registrierkassenlösung, die für die Bedürfnisse einer bestimmten Branche maßgeschneidert ist.

    Beispiel Technologie: Der Brennpunkt eines bestehenden Werkstoffes wird erhöht, wodurch sich neue Einsatzgebiete erschließen.

    Beispiel Kreativwirtschaft: Die Kombination von atmungsaktiven Materialen und smarter Kleidung, mit der die Kundengruppe der Sportlerinnen und Sportler angesprochen wird.

  • Liegt eine Prozessinnovation vor?

    Dieses Kriterium ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Unternehmen Produktionsmethoden oder logistische Verfahren anwendet, die den aktuellen Stand der Technik branchenweit übertreffen. Die Prozessinnovation trägt zur Senkung der Produktions- oder Lieferkosten, zur Steigerung der Produkt- oder Dienstleistungsqualität oder zur Geschwindigkeit der Leistungserbringung bei.

    Beispiel IT: Die Entwicklung einer automatisierten Vernetzung mit der Registrierkasse beim Kunden und dadurch Optimierung der Serviceintervalle.

    Beispiel Technologie: Umsetzung von Industrie 4.0 in einem Start-Up. 

  • Liegt verwertbares geistiges Eigentum vor?

    Das Unternehmen hat geistiges Eigentum (Patente) geschaffen oder erworben, die wirtschaftlich verwertbar erscheinen.

    Beispiel: Das Unternehmen nutzt verwertbare Patente. 

  • Liegt eine Innovation vor, die zu klimarelevanten Verbesserungen von Produkten oder Prozessen führt?

    Dieses Kriterium ist als erfüllt anzusehen, wenn ein Unternehmen ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung entwickelt, bzw. ein Unternehmen Produktionsmethoden oder logistische Verfahren anwendet, die den aktuellen Stand der Technik branchenweit übertreffen und dabei Ressourcen schonen und Emissionen vermeiden und damit die Klimabilanz verbessern und somit einen positiven Beitrag zum Klima leisten.

    Beispiel: Die Prozessinnovation des Unternehmens trägt zur Senkung der Energiekosten bei.

Die aws veröffentlicht laufend weitere FAQs. Eine aws-Hotline Covid-Start-up-Hilfsfonds wurde unter +43 1 501 75 – 650 eingerichtet, ein E-Mail Kontakt für Start-ups ist unter hilfsfonds@aws.at möglich.

Die Richtlinie zum „Covid-19 Startup-Hilfsfonds“ findet sich unter:
https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/COVID-19-Startup-Hilfsfonds_RL.pdf


LBG-Empfehlung:
Die Förderungsvoraussetzungen sind äußerst detailliert und sollten daher bereits vor Antragstellung sorgsam durchgesehen und beachtet werden. Es ist davon auszugehen, dass die aws bei Antragstellung nur eine formelle, überblickweise Prüfung vornehmen wird. Die tatsächliche inhaltliche Überprüfung der Erfüllung aller Fördervoraussetzungen erfolgt dann voraussichtlich erst nach Ablauf der Verwendungsfrist von 12 Monaten. Wird dabei festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen, kommt es zu einer Rückforderung des Zuschusses.

Stand: 8.5.2020 | LBG | Heinz Harb

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