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Einhebung der e-Card Service-Entgelte nicht vergessen

Stand: 18. Oktober 2017

Das Service-Entgelt für die e-card fällt für alle Personen an, die am 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2018 ist somit am 15.11.2017 ein Service-Entgelt in Höhe von € 11,35 fällig.

Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben:

  • Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis.
  • Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen.
  • Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung.


Folgende Personengruppen sind von der Einhebung des Service-Entgeltes ausgenommen:

  • Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer.
  • Dienstnehmer, die am Stichtag zum 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst).
  • Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen.
  • Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden.


Meldung und Abfuhr

Selbstabrechner haben das Service-Entgelt in der Verrechnungsgruppe N89 mit der Beitragsnachweisung für November zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12.2017 abzuführen.

Vorschreibebetriebe übermitteln die Summe der einzuhebenden Service-Entgelte mit dem Formular "Meldung zum Service-Entgelt". Die Meldung hat innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Beitragszeitraumes November zu erfolgen.

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