Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Emissionszertifikatehandelsgesetz: Finanzielle Entlastung für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage. Die Antragsfrist für die Jahre 2022 und 2023 läuft von 1.10. - 30.11.2024.

Stand: 3. September 2024

Mit dem BGBl. I Nr. 60/2024, kundgemacht am 5. Juni 2024, wurde das Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Natio­nales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022) hinsichtlich einiger Punkte geändert. Insbesondere wurden die Entlastungsmaßnahmen neu geregelt. Energieintensive Betriebe können nunmehr zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, aber auch zur Vermeidung von Carbon Leakage oder zur Ver­meidung von besonderen Härtefällen, einen Antrag auf Entlastung stellen.

Wer zählt als energieintensiver Betrieb?

Ein energieintensiver Betrieb liegt nach dem NEHG 2022 vor, wenn die entrichteten Energieabgaben und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Energieträger, die für Heizzwecke verwendet werden im Kalenderjahr (oder alternativ dem abweichenden Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduk­tionswertes überschreiten. Die Anlage 1 umfasst in der Einführungsphase u.a. Benzin, Gasöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin.

Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln, in dem man vom Umsatz eines Unternehmens (abgeleitet von der Definition laut Umsatzsteuergesetz) jene Umsätze (nach derselben Definition abgeleitet) in Abzug bringt, die für das Unternehmen erbracht worden sind.

Diese „Härtefallregelung“ ist nicht unbekannt, liegt ihr doch dieselbe Definition zu Grunde, die bereits für das Energieabgabenvergütungs­gesetz zur Anwendung kommt. Auch dort liegt der Grund­gedanke der Regelung in der Entlastung energieintensiver Betriebe.

Antragstellung für 2022 und 2023 von 1. Oktober - 30. November 2024

Wenn ein Betrieb oder aber auch ein selbständiger Teilbetrieb als energieintensiv einzustufen ist, soll die Mehrbelastung zu 45% entlastet werden. Diese Entlastung ist jährlich elektronisch zu beantragen und zwar jeweils ab dem 1. Mai des Folgejahres, aber nur bis zum 30. Juni des Folgejahres. Für die Jahre 2022 und 2023 gilt hier abwei­chend, dass der Antrag nur zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. November 2024 gestellt werden kann.

Da diese Vergütung für die einzelnen Jahre insgesamt budgetär gedeckelt ist, kann es durchaus sein, dass nach dem Einlangen aller Anträge die jährlichen Budgets aus­geschöpft sind, was zu einer aliquoten Kürzung der bean­tragten Entlastungsbeträge führen kann.

Bestätigung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich

Neben einiger gesetzlicher Vorgaben, die ein solcher Antrag zu enthalten hat, ist darüber hinaus auch die formelle und inhaltliche Richtigkeit durch einen Steuerberater, einen Wirtschafts­prüfer oder einen Bilanzbuchhalter iSd BiBu-Gesetzes zu prüfen und mit dem Antrag einzureichen.

Reinvestitionserfordernis der Entlastung

Grundsätzlich sieht das NEHG 2022 vor, dass mindestens 80% der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnah­men im entlasteten Betrieb oder Teilbetrieb zu investieren sind. In der Einführungsphase sind dies „nur“ 50%. Als Klimaschutzmaßnahmen gelten jene Maßnahmen, die zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauches führen. Diese Inves­titionen sind innerhalb von 12 Monaten nach Auszahlung der Entlastungszahlung nachzuweisen, ansonsten ist die gewährte Entlastung wieder zurückzuzahlen.

Höhere Entlastung für bestimmte Wirtschaftszweige oder Teile von Wirtschaftszweigen aufgrund der Gefahr von Carbon Leakage

In der Anlage 2 des NEHG 2022 finden sich darüber hinaus noch „ausgewählte“ Wirtschaftszweige, die der Gefahr der Verlagerung von CO²-Emissionen aufgrund strengerer europäischer Vorschriften unterliegen. Für diese Unterneh­men kann die Vergütung der Mehrbelastung 65% bis 95% betragen. Dazu zählen etwa

  • Gewinnung von Steinen und Erden
  • Herstellung von Papier, Karton und Pappe
  • Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

Sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen empfohlen

Wir empfehlen Ihnen jedenfalls, zeitgerecht zu beurteilen, ob Ihr Unternehmen oder ein Teilbetrieb unter die Defi­nition eines energieintensiven Betriebes fällt. Sollten Sie beispielsweise bereits früher energieabgabenver­gütungsberechtigt gewesen sein, könnte dies durchaus der Fall sein.

Stand: 3. September 2024 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 35 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.