Erleichterung betreffend die Mitarbeiterprämie 2024
Stand: 11. September 2024
Im Jahr 2024 sind als „Mitarbeiterprämie" zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen, die bisher nicht gewährt wurden, bis € 3.000 steuerfrei, wenn sie an Dienstnehmer aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Bisher war umstritten, wann von einer solchen „zusätzlichen Zahlung“ ausgegangen werden kann. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird nun normiert, dass auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird, als zusätzliche Zahlung gilt. Dabei ist der nachstehende, konkrete Wortlaut der BMF-Beantwortung zu beachten.
BMF-Beantwortung
Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 –
Ergänzung auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2024
Ergänzung in Folge des Abgabenänderungsgesetzes 2024, BGBl I Nr. 113/2024 vom 19. Juli 2024
Dies ist eine Ergänzung der BMF-Anfragebeantwortung zur Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 vom 20.02.2024.
- Laut Kollektivvertrag (regulärer Stichtag 1.5.) werden ab 1.5.2024 6,05 % auf die Mindestlöhne und -gehälter aufgeschlagen. Dazu kommt eine Mitarbeiterprämie in Höhe von 120 Euro, die einmalig oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden kann und ab 1.11.2024 werden auf den Lohn/das Gehalt ab 1.5.2024 weitere 2 % aufgeschlagen. Die 120 Euro entsprechen auf den Monat gerechnet nicht den 2 % ab 1.11.2024.
- Laut Kollektivvertrag (regulärer Stichtag 1.5.) wird ab 1.5.2024 eine Mitarbeiterprämie bezahlt von X Euro, die einmalig oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden kann und ab 1.1.2025 kommt es zu einer Lohn-/Gehaltserhöhung mit Y %.
Kann in solchen Fällen die Mitarbeiterprämie steuerfrei geleistet werden?
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 113/2024, vom 19. Juli 2024 wurde in § 124b Z 447 EStG 1988 folgende Ergänzung normiert: „Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.“
Aufgrund dieser Ergänzung sind Mitarbeiterprämien, die im Kalenderjahr 2024 gewährt werden, auch dann steuerfrei, wenn diese – wie in den obigen Beispielen – eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen, auch wenn die Zulage für die Berechnung der zukünftigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter herangezogen wird, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Diese Änderung gilt für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024, auch wenn sie bereits geleistet wurden.
Stand: 11. September 2024 | LBG
Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 35 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.
LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.
© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.