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Fallfrist 30.9.2022 beachten!

Stand: 26. August 2022

Der 30.9. ist für Unternehmer/innen grundsätzlich mit wichtigen Fristen verbunden (Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU, Herabsetzung der ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen, rückwirkende Umgründungsvorgänge). Darüber hinaus ist heuer auch bis 30.9. eine etwaige Antragstellung für die zweite Phase des Ratenzahlungsmodells bei coronabedingten Beitragsrückständen bei der ÖGK zu beachten. Die Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch mit Bilanzstichtag 31.12. ist hingegen noch coronabedingt bis 31.12.2022 (statt wie üblich 30.9.) möglich.

Vorsteuerrückerstattung EU
Bis zum 30.9.2022 ist noch ein Antrag auf Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2021 innerhalb der Europäischen Union möglich (siehe dazu unseren LBG-Fachbeitrag „Vorsteuerrückerstattung aus EU-Staaten bis 30.9.2022 beantragen“ vom 27. Juli 2022). 

Herabsetzung der ESt- und KÖSt-Vorauszahlungen für 2022
Für die Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres 2022 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9.2022 ein Antrag gestellt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener des letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides. 

Anspruchsverzinsung
Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. 

Rückwirkende Umgründungsvorgänge
Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2021 bis spätestens 30.9.2022 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.


Coronabedingte Beitragsrückstände bei der Gesundheitskasse –
Antrag für Ratenzahlungsmodell Phase II bis spätestens 30.9.2022 stellen

Mit dem sogenannten 2-Phasen Modell war es für Unternehmen möglich, für die in den Monaten Februar 2020 bis Mai 2021 angefallenen Beiträge mit der österreichischen Gesundheitskasse Ratenzahlungen zu vereinbaren.

Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase dieser Ratenvereinbarung aus und noch offene Beitragsrückstände für 02/2020 bis 05/2021 sind grundsätzlich bis Ende September zu bezahlen. Ist es für ein Unternehmen aber trotz intensiver Bemühungen nicht möglich, diesen Zahlungstermin einzuhalten, können diese Rückstände unter Beachtung untenstehender Regelungen in einer zweiten Phase bis maximal 30.6.2024 mittels Raten abgebaut werden. 

  • Wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 30. Juni 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:
    Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. September 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten. Beiträge ab Juni 2021 können also nicht Teil der Ratenvereinbarung sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. September 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Der Antrag ist bis zum 30. September 2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Der Antragsteller macht glaubhaft, dass er den zum 30. September 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.

Die Verzugszinsen betragen ab 1.10.2022 wieder 3,38 %.

Wichtig: Für das Ratenmodell der Phase 2 ist bis 30.9.2022 bei der österreichischen Gesundheitskasse ein Antrag zu stellen. Ein automatischer Übergang von Phase 1 auf Phase 2 erfolgt nicht. Nach dem 30.9.2022 kann kein Antrag mehr gestellt werden.


Hinweis zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch (Bilanzstichtag 31.12.)
Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag. 

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zum 31.12.2021 (und für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2022 beim Firmenbuch eingereicht werden. Für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ist ebenfalls eine Einreichung bis 31.12.2022 notwendig. Ab dem Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten.

Stand: 26. August 2022 | LBG

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