Steuer-News | Unternehmer-News

Ferialpraktikanten rechtzeitig anmelden

Stand: 21. Juni 2018

Die Ferien rücken immer näher und damit auch die Zeit der Ferialpraktikanten. „Echte Ferialpraktikanten" sind Schüler/innen bzw. Student/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene Tätigkeit verrichten. Gerade im Rahmen der landwirtschaftlichen Schulen spielt das Ferialpraktikum eine wichtige Rolle. Pflichtpraktikanten, die wie beispielsweise im Kollektivvertrag für Landarbeiter vorgesehen eine Entschädigung erhalten, sind wie alle Dienstnehmer/innen vor Arbeitsbeginn bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

Fristen

Die Anmeldung hat vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Daten bekannt sind, kann die Meldeverpflichtung in zwei Schritten wahrgenommen werden, indem vor Arbeitsantritt eine Mindestangaben-Anmeldung erstattet wird, die zumindest die Beitragskontonummer, den Namen und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten muss und im Anschluss daran innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung eine vollständige Anmeldung mit den fehlenden Angaben erstattet wird.

Elektronisches Verfahren

Sowohl die vollständige Anmeldung als auch die Mindestangaben-Anmeldung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.

Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform, mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet. Ausnahme: Die Mindestangaben-Anmeldung kann bei Unzumutbarkeit bzw. bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) mittels Fax, telefonisch oder in Papierform beim ELDA Competence Center erstattet werden.

ELDA-Zugang

Die Meldung mittels ELDA ersetzt die Anmeldung mittels Papier seit einigen Jahren. Jeder Dienstgeber kann sich einen ELDA-Zugang freischalten lassen. Das klingt einfach, ist aber nur über mehrere Zwischenschritte möglich. Zuerst muss eine aktivierte Handy-Signatur bzw. eine Bürgerkarte für den Dienstgeber vorhanden sein. Mit der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte muss man sich in der Folge beim Unternehmer-Service-Portal (www.usp.gv.at) registrieren um einen Zugang zum ELDA-System zu erlangen. Was grundsätzlich einfach klingt, stellt aber auch den geübten Benutzer vor einige Probleme.

Empfehlung

Die Beauftragung eines mit land- und forstwirtschaftlichen Fragen vertrauten Steuerberaters mit der Lohnabrechnung, der Dienstnehmeran- und abmeldung und mit allen damit verbundenen Fragen einschließlich der Abwicklung von Behördenprüfungen hat sich bewährt. Damit vermeidet man Risken in einer sehr komplexen Fachmaterie und erspart sich Zeit, Nerven und allfällige Strafen.

Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen aus dem Beratungsfeld „Personalverrechnung, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht“ beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen, führen Ihre Lohn- und Gehaltsverrechnung und beraten Sie in allen Fragen rund um Selbständigkeit und Beschäftigungsverhältnisse.