Fiktiven Unternehmerlohn im Rahmen der Forschungsprämie berücksichtigen
Stand: 11. Februar 2025
Seit dem Jahr 2022 ist es möglich, dass Unternehmer:innen einen fiktiven Unternehmerlohn bei der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie ansetzen. Mit der Anpassung der Forschungsprämienverordnung wurde der Stundensatz für den fiktiven Unternehmerlohn von 45 Euro auf 50 Euro angehoben.
Wer kann den fiktiven Unternehmerlohn ansetzen?
Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen von Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung mit 14 % bestimmter Aufwandspositionen. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann im Rahmen der Forschungsprämie nur dann angesetzt werden, wenn die Unternehmer:innen unentgeltlich für ihr Unternehmen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung tätig sind. Erhält der Unternehmer/die Unternehmerin hingegen eine Vergütung, so kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden, da die empfangene Vergütung bereits in der Aufwandsposition „Löhne/Gehälter“ für die Forschungsprämie zu erfassen ist. Dies gilt auch dann, wenn die empfangene Vergütung den jährlichen Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns (max. 86.000 Euro) unterschreiten sollte.
Maximale Höhe des fiktiven Unternehmerlohns
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, beträgt der fiktive Unternehmerlohn 50 Euro pro Stunde (zuvor 45 Euro). Der jährliche Höchstbetrag des fiktiven Unternehmerlohns beträgt pro Person 86.000 Euro (zuvor 77.400 Euro) und entspricht damit einer maximal anrechenbaren Stundenzahl von 1.720 Stunden.
Für abweichende Wirtschaftsjahre 2023/24 gibt es spezielle Übergangsregelungen, die in der Verordnung beschrieben sind.
Stand: 11. Februar 2025 | LBG
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