Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft beim Firmenbuch wurde Corona-bedingt verlängert: Für Bilanzstichtage zwischen dem 16.10.2019 und 31.7.2020 gilt eine verlängerte Offenlegungsfrist von 12 Monaten (statt 9 Monaten)

Stand: 14. September 2020

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (Organe wie z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG) haben in Abhängigkeit von der Größenklasse den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht) spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag aufzustellen. Neun Monate nach dem Bilanzstichtag muss dann die Offenlegung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft erfolgen. Im Zuge von weitreichenden Fristerstreckungen aufgrund gesetzlicher Covid-19-Maßnahmen wurde auch diese Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch auf 12 Monate ausgedehnt.

Dies gilt allerdings nur für jene Jahresabschlüsse, die einerseits am 16. März 2020 noch nicht innerhalb der fünfmonatigen Frist aufgestellt sein mussten und deren Stichtag andererseits vor dem 1. August 2020 liegt. Für die Unternehmenspraxis: Die Verlängerung der Offenlegungsfrist auf 12 Monate gilt einmalig für jene Jahresabschlüsse, die zu einem Bilanzstichtag zwischen dem 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 aufzustellen sind.

Achtung: Für Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 31. Juli 2020 gilt wieder die bisherige gesetzliche Offenlegungsfrist von neun Monaten! Das bedeutet, dass etwa der Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31.8.2020 nach 9 Monaten, spätestens daher am 31.5.2021 beim Firmenbuch einzureichen ist.

Die Organe von Kapitalgesellschaften müssen somit beispielsweise folgende Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch beachten:

Bilanzstichtag

30.09.2019

31.10.2019

31.12.2019

31.3.2020

30.6.2020

31.7.2020

31.8.2020

Offenlegungsfrist

30.06.2020

31.10.2020

31.12.2020

31.3.2021

30.6.2021

31.7.2021

31.5.2020

Zwangsstrafen: Werden Offenlegungsfristen versäumt, kann das Firmenbuchgericht entsprechende Zwangsstrafen gegen die Organe und die Kapitalgesellschaft verhängen.

Stand: 14. September 2020 | Antje Ploberger | LBG  

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

LBG - Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Personalverrechnung, Gutachten, Prüfung, Betriebswirtschaft, Digital Services.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie in diesem Fall um die geeignete Nennung von LBG Österreich ersuchen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und bitten Sie, Ihre Kontaktwünsche an welcome@lbg.at zu richten.