Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen
Stand: 20. Januar 2022
Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs und AGs, aber hinsichtlich der Offenlegung auch etwa diesen gleichgestellte GmbHs & Co KGs, müssen grundsätzlich spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss aufstellen und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen. Durch die Covid-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag vor dem 1.1.2021 (wenn die Aufstellungsfrist am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.
Diese Regelung wurde nun erweitert. Die Frist zur Aufstellung wurde für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis einschließlich 30.9.2021 auf neun Monate (statt fünf Monate) und die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch auf 12 Monate (statt neun Monate) erstreckt. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30.9.2021, aber vor dem 31.1.2022 liegt, gilt eine anteilige Fristverlängerung (sogenannte „Einschleifregelung“), so dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet.
LBG-Empfehlung: Bei bereits von den Firmenbuchgerichten verhängten Zwangsstrafen empfehlen wir, einen Antrag auf Nachlass der Zwangsstrafe gemäß § 285 (3) UGB zu stellen und diesen mit der gesetzlichen Neuregelung zu begründen. Darüber hinaus ist gemäß § 283 Abs. 2 UGB die Erhebung eines Einspruchs binnen 14 Tagen möglich.
Stand: 20. Jänner 2022 | LBG
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