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Steuer-News | Unternehmer-News

Generelle „Familienhafte Mithilfe“ für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige – Merkblatt aktualisiert

Stand: 22. Juni 2016

Zwischen der Sozialversicherung, dem Finanzministerium und den Regierungsparteien wurde eine Vereinbarung über die praktische Abwicklung von kurzfristigen Aushilfstätigkeiten im Familienverband getroffen. So soll für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige grundsätzlich gelten, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt.

Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt weiterhin aufgrund der Vereinbarung und der tatsächlich gelebten Verhältnisse. Bei folgenden aushelfenden Familienangehörigen in Familienbetrieben gilt im Einzelfall die Vermutung, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um "familienhafte Mithilfe" handelt:

  • Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten: soweit nicht ein Dienstverhältnis vereinbart wurde;
  • Kinder: soweit nicht ein Dienstverhältnis vereinbart wurde und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird.
  • Eltern, Großeltern, Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie Geschwister: wenn eine kurzfristige Tätigkeit vorliegt und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht, eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird oder eine Eigenpension oder ein vergleichbarer Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht
  • Weitere nahe Angehörige (z.B. Enkel-, Pflege- oder Schwiegerkinder, Schwäger, Neffen oder Nichten): wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass die kurzfristige Mithilfe unentgeltlich erfolgt.

Hinweis: Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu dokumentieren, sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. In diesem Fall wird nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen sein. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt allerdings nicht automatisch zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

Bei Fragen rund um die Familienhafte Mitarbeit sowie die optimale Ausgestaltung von Dienstverträgen beraten wir Sie gerne an 30 LBG-Standorten in Österreich.

Weitere Informationen finden Sie im aktualisierten „Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben“ (Version Juni 2016) des BMF, der WKO und der SV.