Geringfügigkeit für kürzer als einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse
Stand: 25. Oktober 2017
Die Gebietskrankenkassen informieren zu „Geringfügig Beschäftigten“ wie folgt: Die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, führt bei kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnissen nach wie vor zu vielen Fragen. Daher fassen wir noch einmal die wichtigsten Bestimmungen zusammen.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 (Wert 2017) gebührt.
Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Für die Beurteilung der Geringfügigkeit bei für kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnissen ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für die vereinbarte Dauer der Beschäftigung im jeweiligen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte.
Dienstverhältnis (DV) beginnt und endet im gleichen Kalendermonat
Es ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer der Beschäftigung gebührt bzw. gebührt hätte.
Beispiel 1:
- Befristetes DV vom 3.10. bis 15.10.
- Vereinbartes Entgelt: € 180,00 = unter der Geringfügigkeitsgrenze (GFG)
Beispiel 2:
- Befristetes DV vom 1.10. bis 25.10.
- Vereinbartes Entgelt: € 700,00
- Tatsächliches Ende des DV am 13.10. (einvernehmliche Lösung)
- Tatsächliches Entgelt: € 350,00
- Vereinbartes Entgelt von € 700,00 ist heranzuziehen = über der GFG
Dienstverhältnis beginnt in einem Kalendermonat und endet in einem anderen
Hier ist jeder Kalendermonat einzeln und für sich zu beurteilen, ob Geringfügigkeit vorliegt oder nicht.
Beispiel 3:
- Befristetes DV vom 10.11. bis 5.12.
- Vereinbartes Entgelt November: € 800,00 = über der GFG
- Vereinbartes Entgelt Dezember: € 200,00 = unter der GFG
Beispiel 4:
- Befristetes DV vom 31.10. bis 20.11.
- Vereinbartes Entgelt Oktober: € 80,00 = unter der GFG
- Vereinbartes Entgelt November: € 1.600,00 = über der GFG
Beispiel 5:
- Befristetes DV vom 15.11. bis 10.12.
- Vereinbartes Entgelt November: € 1.500,00 = über der GFG
- Vereinbartes Entgelt Dezember: € 1.000,00 = über der GFG
- Tatsächliches Ende des DV am 1.12. (einvernehmliche Lösung)
- Tatsächliches Entgelt für 1.12.: € 100,00
- Vereinbartes Entgelt von € 1.000,00 ist heranzuziehen = über der GFG
Mehrere Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber
Liegen mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber vor, sind diese stets getrennt zu betrachten. Eine "Zusammenrechnung" hat nicht zu erfolgen.
Beispiel 6:
- Befristetes DV vom 2.10. bis 15.10.
- Vereinbartes Entgelt: € 300,00 = unter der GFG
- Befristetes DV vom 17.10. bis 30.10.
- Vereinbartes Entgelt: € 300,00 = unter der GFG
Beispiel 7:
- Befristetes DV vom 1.11. bis 17.11.
- Vereinbartes Entgelt: € 1.700,00 = über der GFG
- Befristetes DV vom 28.11. bis 20.12.
- Vereinbartes Entgelt November: € 300,00 = unter der GFG
- Vereinbartes Entgelt Dezember: € 2.000,00 = über der GFG
Urlaubsersatzleistung
Eine Urlaubsersatzleistung ist weder für die Beurteilung der Geringfügigkeit heranzuziehen, noch führt sie zu einer Änderung des Versicherungsumfanges.
Beispiel 8:
- Befristetes DV vom 6.11. bis 10.11.
- Vereinbartes Entgelt: € 425,70 = unter der GFG
- Urlaubsanspruch wurde nicht konsumiert, daher ist eine beitragspflichtige Urlaubsersatzleistung von € 6,58 auszuzahlen
- DV bleibt geringfügig
Meldungen
Stellt sich bei einem für kürzer als einen Monat vereinbarten DV heraus, dass dieses doch länger als einen Monat dauert, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem das DV in ein länger als einen Monat dauerndes DV übergeht, eine Ab- und Anmeldung sowie eine Neubeurteilung des Versicherungsumfanges durchzuführen.
Beispiel 9:
- Befristetes DV vom 5.10. bis 26.10.
- Am 20.10. stellt sich heraus, dass das DV länger als einen Monat dauert
- 19.10. Abmeldung (1. DV)
- 20.10. Anmeldung (2. DV - Neubeurteilung des Versicherungsumfanges)
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein irrtümlich als unbefristet gemeldetes DV in Wirklichkeit befristet für kürzer als einen Monat vereinbart wurde, ist eine Änderungsmeldung mit Versicherungsbeginn samt einer entsprechenden Neubeurteilung des Versicherungsumfanges durchzuführen.
Beitragsgruppen
Für kürzer als einen Monat vereinbarte (sowie für fallweise) geringfügige Beschäftigungen sind folgende Beitragsgruppen zu verwenden:
- N14k: Arbeitertätigkeit
- N24k: Angestelltentätigkeit
- L14k: Arbeitertätigkeit mit freiem Dienstvertrag
- M24k: Angestelltentätigkeit mit freiem Dienstvertrag
- Alle vier Beitragsgruppen im Falle einer Altersumstufung für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben: N14o, N24o, L14o, M24o.
Lohnzettel SV
Wenn es sich bei geringfügigen Dienstverhältnissen um unterschiedliche Vereinbarungen handelt (für kürzer als einen Monat, für zumindest einen Monat/unbefristet oder fallweise), sind diese getrennt zu melden.
Die Meldung der Beitragsgrundlagen ist nach Ende der Beschäftigung mit Ende des Folgemonates erforderlich. Für alle in einem Kalendermonat beendeten Beschäftigungen mit gleicher Vereinbarung ist ein einziger Lohnzettel SV auszustellen.
Dienstgeberabgabe
Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte (Dienstnehmer und freie Dienstnehmer) tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) aller von einem Dienstgeber im gesamten Bundesgebiet geringfügig Beschäftigten im Kalendermonat zu ermitteln. Für die Ermittlung sind auch für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Dienstverhältnisse heranzuziehen. Dabei wird die jeweils anzuwendende Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt.
Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache der monatlichen GFG (€ 638,55 - Wert 2017), fällt zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschalierte Dienstgeberabgabe (DAG) in Höhe von 16,40 % an.
Die Beitragsgrundlage für den Unfallversicherungsbeitrag ist die allgemeine Beitragsgrundlage inklusive Sonderzahlungen bis zur jeweils anzuwendenden Höchstbeitragsgrundlage. Für die DAG bildet die Summe aller Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) der geringfügig Beschäftigten die Beitragsgrundlage. Dabei werden die Höchstbeitragsgrundlagen nicht berücksichtigt.
Nachdem bei für kürzer als einen Monat vereinbarten geringfügigen Dienstverhältnissen die Beitragsgrundlage für die Unfallversicherung von der Beitragsgrundlage für die DAG abweichen kann, gilt hier folgende Vorgangsweise:
- Wenn nur die Unfallversicherung zu verrechnen ist, ist auf der Beitragsnachweisung die Beitragsgruppe für die geringfügige Beschäftigung zu verwenden (auch für jene Fälle, wo der Beitrag € 0,00 beträgt, also für die über 60-Jährigen).
- Für die DAG ist auf der Beitragsnachweisung zusätzlich die Verrechnungsgruppe N64 anzugeben (unabhängig vom Alter des Versicherten).
- Die Verrechnungsgruppen N72 und N74 dürfen in Zusammenhang mit einer für kürzer als einen Monat vereinbarten Beschäftigung nicht verwendet werden.
"Kürzer als einen Monat"
Maßgeblich bei der Beurteilung, ob es sich um ein für kürzer als einen Monat vereinbartes DV handelt, ist immer der "Naturalmonat":
- 1.1. bis 31.1. = für zumindest einen Monat vereinbartes DV
- 2.1. bis 31.1. = für kürzer als einen Monat vereinbartes DV
- 1.1. bis 30.1. = für kürzer als einen Monat vereinbartes DV
- 15.1. bis 15.2. = für zumindest einen Monat vereinbartes DV
- 15.1. bis 14.2. = für zumindest einen Monat vereinbartes DV
- 15.1. bis 13.2. = für kürzer als einen Monat vereinbartes DV
- 30.1. bis 27.2. (kein Schaltjahr) = für kürzer als einen Monat vereinbartes DV
- 30.1. bis 28.2. (kein Schaltjahr) = für zumindest einen Monat vereinbartes DV
- 29.1. bis 27.2. (kein Schaltjahr) = für kürzer als einen Monat vereinbartes DV
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