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Grunderwerbsteuerberechnung: Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken – Aktuelle VfGH-Entscheidung

Stand: 17. März 2022

Die für die Land- und Forstwirtschaft wichtige Frage der Berechnung der Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken war seit Herbst 2020 beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Prüfung anhängig. Konkret ging es um die Frage, ob der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert eine geeignete Bemessungsgrundlage für die Berechnung darstellt. Der VfGH hat nun – vorweg, durchaus erfreulich für die Land- und Forstwirtschaft – entschieden.

Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung (VfGH G334/2020) im Gegensatz zum Bundesfinanzgericht keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes feststellen, wenn die Einheitswerte einerseits beim entgeltlichen, aber auch beim unentgeltlichen Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen innerhalb des Familienverbandes gem. § 26a Abs. 1 Z 1 Gerichtsgebührengesetz als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer dienen. Der seitens des Bundesfinanzgerichtes aufgegriffenen Diskrepanz zur Judikatur des VfGH aus dem Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Berechnung der Grunderwerbsteuer konnte ebenso nicht gefolgt werden. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegende und als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzeslage hat vorgesehen, dass der Einheitswert als generelle Ersatzbemessungsgrundlage für unentgeltliche Erwerbe heranzuziehen ist, was damals vom VfGH als unsachlich angesehen worden ist. Demgegenüber sieht die aktuelle gesetzliche Regelung nicht mehr vor, dass es eine generelle Ersatzbemessungsgrundlage für unentgeltliche Erwerbe gibt, sondern es wird vielmehr ein Sonderfall für die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen vorgesehen. Der in diesem Falle zu Grunde zu legende land- und forstwirtschaftliche Einheitswert als behördlich festgestellter Ertragswert ist daher nach Ansicht des VfGH vor allem im Lichte der Erhaltung agrarischer Strukturen und der Fortführung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung geeignet.

Darüber hinaus hat der VfGH in der zweiten Entscheidung zu dieser Thematik (VfGH 335/2020) festgestellt, dass es entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht unsachlich ist, wenn der Einheitswert zur Berechnung der Grunderwerbsteuer innerhalb des vorher erwähnten Familienverbandes auch dann als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, wenn nur einzelne Grundstücke und nicht ganze Betriebe übertragen werden. Voraussetzung ist nur, dass diese übertragenen Grundstücke land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. 

Durch die Entscheidung des VfGH ist nun klargestellt, dass die aktuell gültige Rechtslage auch weiterhin anwendbar ist, was für die Land- und Forstwirtschaft Rechtssicherheit bedeutet.

Stand: 17. März 2022 | LBG | Michael Bergmann

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