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Steuer-News | Unternehmer-News

Härtefall-Fonds: Ausweitung der Förderdauer von drei auf sechs Monate, Betrachtungszeitraum bis 15.12.2020, Comeback-Bonus von € 500 / Monat.

Stand: 28. Mai 2020

Die Förderungen aus dem „Härtefall-Fonds“ wurden ausgeweitet. Am 27. Mai 2020 wurde die Neufassung der Förderrichtlinie für EPU, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer, Freie Berufe, Freie Dienstnehmer, etc. - abgewickelt über die WKO - veröffentlicht. Lt. Auskunft der AMA ist analog dazu auch eine Ausweitung der Richtlinie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Direktvermarkter, Privatzimmervermieter, etc. - abgewickelt über e-AMA – aktuell in Ausarbeitung.

Die Eckpunkte:

  • Ausweitung des etappenweisen Betrachtungszeitraumes bis 15. Dezember 2020
  • Ausweitung der Förderdauer von drei auf sechs Monate
  • „Comeback-Bonus“ von € 500 pro Betrachtungszeitraum bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch (zusätzlich zur max. Förderhöhe von € 2.000 pro Betrachtungszeitraum)
  • Tatsächliche Mindestförderhöhe von € 500 pro Betrachtungszeitraum (auch bei Gegenrechnung von Nebeneinkünften, Versicherungsleistungen, etc.)
  • Leistungen aus dem Härtefall-Fonds werden bei einer etwaigen Beantragung zum Fixkostenzuschuss nicht gegengerechnet.
  • Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionist/innen sind nunmehr ebenfalls antragsberechtigt (SV aus eigener beruflicher Tätigkeit nicht mehr Voraussetzung)

Für Unternehmer/innen bedeutet das

  • Der „Comeback-Bonus“ wird für bereits abgerechnete Förderungen automatisiert nachbezahlt.
  • Laut WKO und AMA können bereits eingebrachte Anträge noch storniert werden, selbst wenn bereits die Auszahlung erfolgte, um gegebenenfalls für spätere Betrachtungszeiträume einen vorteilhafteren Antrag zu stellen. Überlegungen zur Nutzung der Wahlrechte können sich bezahlt machen.

Unsere Expert/innen bei LBG unterstützen Sie im Vorfeld und bei der Antragstellung. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Erweiterter Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen aus Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) sowie die Gewährung eines Comeback-Bonus infolge der Auswirkungen der COVID-19-Krise.

Anspruchsberechtigte

Zulässige Förderungswerber sind EPU (darunter auch neue Selbständige), Kleinstunternehmer, Freie Berufe, Freie Dienstnehmer, natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 bestehen (z.B. Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres).

Die detaillierten persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen finden Sie in der „Härtefall-Fonds-Richtlinie vom 27.5.2020“

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes bis 15. Dezember 2015,
Ausweitung der Förderdauer von drei auf sechs Monate

Nach der letzten Änderung der Härtefall-Fonds-Richtlinie (29.4.2020) bestand der Betrachtungszeitraum von 16. März bis 15. September 2020. Innerhalb dieser sechs Monate konnten Anspruchsberechtigte drei Monate (nicht zwingend aufeinander folgend) für die Berechnung der Förderung heranziehen.

Nunmehr können Unternehmer/innen für sechs statt drei Monate (Betrachtungszeiträume) eine Förderung beantragen. Der diesbezügliche Betrachtungszeitrum wurde bis 15. Dezember 2020 ausgedehnt.

Die neuen Betrachtungszeiträume, für die bei Antragstellung eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegen muss, sind:

Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 – 15.4.2020
Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 – 15.5.2020
Betrachtungszeitraum 3:
16.5.2020 – 15.6.2020
Betrachtungszeitraum 4:
16.6.2020 – 15.7.2020
Betrachtungszeitraum 5:
16.7.2020 – 15.8.2020
Betrachtungszeitraum 6:
16.8.2020 – 15.9.2020
Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 – 15.10.2020
Betrachtungszeitraum 8:
16.10.2020 – 15.11.2020
Betrachtungszeitraum 9:
16.11.2020 – 15.12.2020

Förderhöhe, Nachbesserungen

Der Förderzuschuss für den Nettoeinkommensentgang ist gedeckelt und beträgt unverändert maximal 2.000 Euro pro Monat (Betrachtungszeitraum) über nunmehr maximal sechs Monate – also gesamt bis zu max. 12.000 Euro. Darüber hinaus wird jedem in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Antragsteller im Rahmen der Erledigung seines Antrages für jeden Betrachtungszeitraum automatisch ein sogenannter „Comeback-Bonus“ in Höhe von € 500 für jeden gewählten Betrachtungszeitraum gewährt – in Summe also maximal € 3.000 (für sechs Betrachtungszeiträume). Zusammengerechnet beträgt die maximale Gesamtförderung für 6 Monate € somit 15.000 pro Förderwerber.

Förderungen der Auszahlungsphase 1 und erhaltene Förderungen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden auf die Abgeltung des Nettoeinkommensentganges in der jetzigen Phase 2 angerechnet, wobei durch die Anrechnung der Förderbetrag in Phase 2 pro Monat nicht unter € 500 sinken darf.

Nachbesserungen:

  • Bisher gab es bei Vorliegen von unternehmerischen Einkünften und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch durch die Gesamtdeckelung mit € 2.000 pro Betrachtungszeitraum Förderbeträge von unter € 500 pro Betrachtungszeitraum. Diese Beträge werden auf € 500 aufgerundet. Diese Aufrundung erfolgt für alle bereits eingereichten/abgerechneten Förderfälle automatisiert.
  • Bisher war nur förderbar, wer zum Antragszeitpunkt eine Sozialversicherung aus eigener beruflicher Tätigkeit aufweisen konnte. Nunmehr wird generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung abgestellt, somit sind auch geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten antragsberechtigt.
  • Leistungen aus dem Härtefall-Fonds werden bei einer etwaigen Beantragung zum Fixkostenzuschuss nicht gegengerechnet.

Was ist zu tun, wenn Sie bereits eingereichte Anträge stornieren möchten, um für einen späteren Betrachtungszeitraum einen für Sie günstigeren Antrag zu stellen?

LBG-Empfehlung: Wir empfehlen bei Bedarf eine möglichst zeitnahe Stornierung Ihrer bereits eingebrachten Anträge bei der WKO als auch AMA. Eine Stornierung ist auch noch möglich, wenn Sie bereits eine Auszahlung erhalten haben (die bei Stornierung zurückgezahlt werden muss). Anträge sind per Email zu richten an:

WKO: haertefall-fonds@wkw.at unter Angabe Ihrer Geschäftsfall-ID

AMA: le-projekte@ama.gv.at unter Angabe Ihrer Klientennummer

Details zum Härtefall-Fonds (Berechnung der Förderhöhe, Bemessungsgrundlage, persönliche und sachliche Voraussetzungen, etc.) finden Sie

Unsere Berater/innen bei LBG führen Sie durch alle Themen der Antragstellung und helfen Ihnen, die Ihnen eingeräumten Wahlrechte optimal zu nützen.

Gerne weisen wir Sie auf weitere COVID-19 Maßnahmen hin, die Sie bei der Sicherung der Liquidität Ihres Unternehmens und beim Neustart unterstützen können. 

LBG unterstützt Ihr Unternehmen bestmöglich bei allen genannten Fördermaßnahmen.

Stand: 28. Mai 2020 | LBG 

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

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