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Highlights aus dem Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023

Stand: 12. Juli 2023

Durch den Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 wurden die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) der Abgabenbehörde an umfangreiche gesetzliche Änderungen (wie insbesondere das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 und das Abgabenänderungsgesetz 2022), aber auch an höchstgerichtliche Entscheidungen angepasst. Wir haben für Sie wichtige Punkte zur Versicherungsentschädigung für Betriebsgebäude, zum Energiekostenzuschuss, zur SV-Pflicht für ausländische Gewinne, zur Kleinunternehmerpauschalierung, zur degressiven Abschreibung, zum Progressionsvorbehalt sowie zum Ersatz bei Wiederbeschaffungskosten bei behördlichen Eingriffen kompakt zusammengefasst.

Versicherungsentschädigung für Betriebsgebäude

Erhält der Unternehmer eine Versicherungsentschädigung für die durch einen Schadensfall (z.B. Brand, Wasserschaden) eingetretene Entwertung des Betriebsgebäudes, kommt auf diese Versicherungsentschädigung der ImmoESt-Steuersatz (von 30%) zur Anwendung.

Energiekostenzuschuss

Der Zuschuss gemäß Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz stellt eine Betriebseinnahme dar. Der Zuschuss ist bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht, sodass jedenfalls das Kalenderjahr 2022 betroffen ist. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung darf die bilanzielle Erfassung erst erfolgen, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung eine konkrete, vorbehaltslose Förderzusage vorliegt.

Österreichische Sozialversicherung für ausländische Gewinne

Hat ein österreichischer Unternehmer auch einen Betrieb im EU-Ausland und entfallen österreichische Sozialversicherungsbeiträge (zur Sozialversicherung der Selbständigen) auch auf diese ausländischen Betriebsstättengewinne, so sind diese Pflichtbeiträge vorrangig vom im Ausland zu besteuernden Gewinn abzuziehen. Können aber die Pflichtbeiträge im EU-Ausland (insbesondere, wenn dort nur beschränkte Steuerpflicht besteht) steuerlich nicht berücksichtigt werden, so können diese uneingeschränkt in Österreich vom Einkommen abgezogen werden.

Kleinunternehmerpauschalierung

Die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung können Steuerpflichtige vornehmen, für die grundsätzlich auch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung (= Netto-Jahresumsätze nicht höher als € 35.000) anwendbar ist. Ab dem Jahr 2023 ist diese KU-Pauschalierung auch anwendbar, wenn die Grenze von € 35.000 um bis zu € 5.000 pro Jahr überschritten wird. Es wird klargestellt, dass auch der € 5.000-Betrag ein Nettobetrag ist. Somit können Steuerpflichtige bis zu einem Nettoumsatz von € 40.000 die KU-Pauschalierung in Anspruch nehmen. Auf die in der Umsatzsteuer geltende 15%-Toleranzregelung hat die einkommensteuerliche Erhöhung keinen Einfluss.

Degressive AfA

Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG darf die degressive AfA (von bis zu 30%) für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Jänner 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn diese Abschreibung auch in der UGB-Bilanz vorgenommen worden ist.

Progressionsvorbehalt

Ab dem Jahr 2023 kommt der Progressionsvorbehalt auch bei Personen zur Anwendung, deren Ansässigkeit (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in einem anderen Staat liegt, die aber auch in Österreich einen Wohnsitz haben und somit unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich sind. Bei solchen Personen kommt es ausnahmsweise dann nicht zu einem Progressionsvorbehalt, wenn aufgrund der Zweitwohnsitzverordnung die in Österreich gelegene Wohnung nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich führt.

Behördlicher Eingriff:
Akzeptanzzuschlag und Ersatz von Wiederbeschaffungskosten sind steuerfrei

Bei Grundstücksablösen zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Straßenbau, werden den Grundstückeigentümern meist Entschädigungen für die benötigten Flächen gezahlt. Diese Entschädigung setzt sich in der Regel aus einem Wert für Grund und Boden, den (landwirtschaftlichen) Nebenentschädigungen (z.B. für schlechter bewirtschaftbare Restflächen oder notwendige Umwege im Rahmen der Bewirtschaftung der Restflächen) und einem Ersatz der Wiederbeschaffungskosten zusammen. Darüber hinaus wird auch regelmäßig zusätzlich ein Akzeptanzzuschlag gewährt. Ein Akzeptanzzuschlag entspricht einem prozentuellen Aufschlag auf den meist aus einem Gutachten abgeleiteten Wert für Grund und Boden.

Nunmehr wurde in den Einkommensteuerrichtlinien klargestellt, dass im Falle eines Grundstücksverkaufs im Zusammenhang mit einem (möglichen) behördlichen Eingriff neben dem steuerfreien Verkauf des Grund und Boden sowohl der Akzeptanzzuschlag, als auch der Ersatz der Wiederbeschaffungskosten steuerfrei zu behandeln ist –  unabhängig davon, ob und wann es tatsächlich zu einer Wiederbeschaffung von Grundstücken kommt. Nebenentschädigungen, die im Rahmen einer Grundstücksveräußerung gewährt werden, sind von der Steuerbefreiung allerdings weiterhin nicht erfasst.

Stand: 12. Juli 2023 | LBG

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