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Innergemeinschaftliche Lieferungen | Dreiecksgeschäfte: UST-„Quick Fixes“ treten ab 1.1.2020 in Kraft – frühzeitig handeln!

Stand: 17. Juli 2019

Die Europäische Kommission plant weitreichende Reformen im Bereich der Umsatzsteuer, um Steuerausfälle und -betrug, administrativen Aufwand sowie Komplexität in der Besteuerung zu verringern. Als Vorbereitung darauf wurden sogenannte „Quick Fixes“ als erste Stufe der Reform beschlossen, wobei diese Änderungen mit 1.1.2020 in Kraft treten. Nachstehend gehen wir auf zwei der Maßnahmen näher ein, da sie entsprechende Vorsorgemaßnahmen in der Buchhaltung und im Rechnungswesen erforderlich machen.

Verschärfungen bei Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

Ab 1.1.2020 sind das Vorliegen der gültigen UID-Nummer des Erwerbers (Käufers) und die korrekte Aufnahme der innergemeinschaftlichen (ig.) Lieferung in die Zusammenfassende Meldung (ZM) durch den Lieferer materiellrechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Der Lieferer kann die Lieferung in ein anderes EU-Land somit nur dann als steuerfrei behandeln, wenn der Erwerber eines Wirtschaftsgutes dem Lieferer seine gültige UID-Nummer mitteilt, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als jenem Staat, in dem die Beförderung/Versendung der Ware beginnt, stammt. Zudem ist die Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den Lieferer Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die derzeitige Rechtsprechung des EuGH, wonach die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer nicht versagt werden dürfe, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei vorliegen, ist daher zukünftig nicht mehr relevant.

Um die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer darüber hinaus nachweisen, dass die Waren tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (sog. Belegnachweis), wobei dazu in den Quick Fixes widerlegbare Vermutungen normiert wurden. So kann ab 1.1.2020 vermutet werden, dass die Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transports) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweise gelten Unterlagen zum Transport/Versand (z.B. CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des

Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände. Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass er den Transport veranlasst hat, notwendig.

Vereinfachung bei Reihengeschäften

Die Kriterien für die Bestimmung des Besteuerungsortes von Lieferungen innerhalb eines sogenannten Reihengeschäfts sollen EU-weit vereinheitlicht werden. Bei Reihengeschäften werden in einer Reihe nacheinander über drei oder mehr Beteiligte mehrere Lieferungen abgeschlossen, wobei die Ware vom ersten Unternehmer in der Reihe physisch unmittelbar an den letzten Abnehmer gelangt. In einer solchen Reihe kann die Warenbewegung nur einer Lieferung zugeordnet werden („bewegte Lieferung“) und nur diese kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Alle anderen Lieferungen in der Reihe sind als „ruhende Lieferung“ entweder im Abgangs- oder Bestimmungsland steuerbar und dort in der Regel steuerpflichtig.

Wie die Zuordnung der bewegten Lieferung erfolgt, wird in den Mitgliedstaaten zum Teil unterschiedlich gehandhabt, insbesondere wenn der mittlere Unternehmer den Transport organisiert. Die Quick Fixes enthalten nun eine Regelung, nach der es zu einer einheitlichen Zuordnung der bewegten Lieferung kommt. Diese hängt davon ab, ob der mittlere Unternehmer seinem Lieferanten eine UID-Nummer des Abgangsmitgliedstaats mitgeteilt hat oder nicht.

Rechtzeitige Planung und Vorbereitung notwendig

Um Ihre Geschäfte auch zukünftig reibungslos abwickeln zu können, empfehlen wir Ihnen, noch im Jahr 2019 die unternehmensinternen Prozesse, insbesondere aber die UIDs Ihrer Lieferanten im Hinblick auf die ab 1.1.2020 geltenden Änderungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu adaptieren. Weiters sollten grenzüberschreitend bezogene oder ausgeführte Lieferungen auch für die Zukunft dahingehend geprüft werden, ob Reihengeschäfte vorliegen bzw. ob die angeführten Neuerungen allfällige Anpassungen im Rechnungswesen / bei der Rechnungslegung notwendig machen.

Stand: 17.7.2019 | Autorin: Antje Ploberger | LBG

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Intra-Community deliveries | Triangular transactions: VAT "Quick Fixes" come into effect on January 1st 2020 – take early action!

LBG Austria - Summary: The European Commission is planning far-reaching VAT reforms to reduce tax losses and fraud, administrative burden and complexity in taxation. In preparation for this, so-called "quick fixes" were decided as the first stage of the reform, with important changes coming into effect on January 1st 2020.

Tightening of tax exemption of intra-Community supplies

 As of January 1st 2020, the existence of a valid UID number of the purchaser and the correct inclusion of the intra-Community delivery in the summary notification (ZM) by the supplier are substantive requirements for the tax exemption of intra-Community deliveries. The supplier can only treat the delivery to another EU country as tax-exempt if the acquirer of an asset communicates to the supplier his valid UID number, which comes from an EU member state other than that in which the transport / dispatch of the goods is carried out. In addition, the submission of a correct summary notification (ZM) by the supplier is a precondition for the tax exemption. In order to benefit from the tax exemption for intra-Community supplies, the supplier must also prove that the goods actually reached the rest of the Community (so-called documentary evidence).

Simplification of series transactions

The criteria for determining the taxable place of deliveries within a so-called series transaction should be standardized throughout the EU. In the case of a series transaction, several deliveries are consecutively made in succession by three or more parties, with the goods physically coming directly from the first operator in the row to the last customer. In such a series, the movement of goods can only be assigned to one delivery ("moving delivery") and only this delivery can be tax-exempt as intra-Community delivery. All other deliveries in the series are normally taxable as "dormant delivery" either in the country of departure or destination. The quick fixes now contain a rule determining a uniform assignment of the “moving delivery”.  

Timely planning and preparation necessary

In order to be able to handle your business smoothly in the future as well, we recommend that you check the company-internal processes, especially the UIDs of your suppliers, with regard to the changes that apply from January 1st 2020 and adapt them if necessary. Furthermore, cross-border deliveries should be examined whether there are series transactions or whether the new developments mentioned necessitate any adjustments in accounting / accounting.

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