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Steuer-News | Unternehmer-News

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Ab heuer ist wieder breitere Wertpapierauswahl möglich! Bei Geltendmachung für 2017 endet die Investitionsfrist am 31.12.2017!

Stand: 12. Dezember 2017

Das Jahresende naht – und damit auch die Möglichkeit, in die für den Gewinnfreibetrag 2017 nötigen Wirtschaftsgüter zu investieren. Sollten 2017 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies – um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu nützen – durch den Kauf von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren noch vor dem 31.12.2017 nachgeholt werden. Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG, KG), die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit erzielen (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft), dürfen ab 2017 für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags neben Wohnbauanleihen auch wieder andere – unter Umständen ertragreichere - Wertpapiere erwerben.

Wer kann den Gewinnfreibetrag nützen?

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen.

Wie hoch ist der Gewinnfreibeitrag?

Für Gewinne bis 30.000 Euro steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinns – maximal daher 3.900 Euro – zu. Es ist nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird. Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Der Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt für die ersten 175.000 Euro 13%, für die nächsten 175.000 Euro 7% und für die nächsten 230.000 Euro 4,5%. Insgesamt können somit höchstens 45.350 Euro an Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Welche Investitionen können für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages steuermindernd getätigt werden?

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

  • Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
  • Für ab 1.1.2017 beginnende Wirtschaftsjahre alle Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden; zuvor waren vorübergehend nur Wohnbauanleihen gemäß § 10 Abs 3 Z 4 Einkommensteuergesetz als begünstigte Wirtschaftsgüter für den Gewinnfreibetrag geeignet.


Ab 2017 wieder breitere Wertpapierauswahl möglich

Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 wurde hinsichtlich der begünstigten Wertpapiere eine Einschränkung auf Wohnbauanleihen beschlossen. Die Maßnahme war laut den gesetzlichen Übergangsbestimmungen allerdings auf drei Jahre befristet und wurde im Zuge der letzten Gesetzesänderungen auch nicht in eine Dauerlösung überführt.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, darf daher auch wieder in andere – unter Umständen ertragreichere – Wertpapiere investiert werden. Dabei handelt es sich um Wertpapiere, die gem § 14 Abs 7 Z 4 EStG auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen, beispielsweise

  • Bundesanleihen
  • Bankschuldverschreibungen
  • Industrieobligationen
  • Options- und Umtauschanleihen
  • bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie
  • Garantiezertifikate

Geltendmachung der Steuerbegünstigung

Der Grundfreibetrag ist in der Steuererklärung einzutragen, wird aber grundsätzlich automatisch zuerkannt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung getrennt nach körperlichen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren auszuweisen. Bei körperlichen Wirtschaftsgütern ist die Inanspruchnahme des Freibetrages im Anlageverzeichnis zu dokumentieren; bei Wertpapieren ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, in das die Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, einzutragen sind.

Kontakt: Unsere Experten bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an einen unserer österreichweiten Berater bei LBG (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.