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Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze

Stand: 6. Februar 2023

Seit 2020 besteht für Kleinunternehmer:innen die Möglichkeit, im Bereich der Einkommensteuer eine Pauschalierung in Anspruch zu nehmen, sofern die jährlichen Umsätze nicht mehr als € 35.000 (netto) betragen. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze erhöht.

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist bei Unternehmer:innen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und deren Umsätze eine bestimmte Umsatzgrenze nicht übersteigen, möglich. Wesentlich beteiligte Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände sind von der Pauschalierung ausgenommen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900 bzw. 20% bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400.

  • Ab 2023 wird der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag von € 35.000 um € 5.000 auf € 40.000 erhöht.
  • Einkünfte, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), haben keinen Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgeblichen Höchstbetrag von € 40.000.

Beispiel (entnommen aus den Erläuterungen zum Gesetz):
Ein Schriftsteller erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000,00 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000,00, insgesamt somit € 47.000,00. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000,00 nicht überschreiten, kann der Schriftsteller die Pauschalierung anwenden.

LBG-Hinweis: Ob die Einkommensteuer-Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Darüber hinaus gilt es auch Überlegungen hinsichtlich Sozialversicherung, Pensionsansprüche etc. zu berücksichtigen.

Stand: 6. Februar 2023 | LBG

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