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Krypto-Währungen – Neue Besteuerung ab 1. März 2022

Stand: 17. März 2022

Bisher wurden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen nur innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist besteuert, und das mit dem jeweils anwendbaren Einkommensteuer-Stufentarif (20 - 55%). Durch die Ökosoziale Steuerreform werden Kryptowährungen ab 1. März 2022 Einkünften aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% gleichgestellt. Zu diesen Einkünften zählen nunmehr sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen („realisierte Kursgewinne“). Wir haben für Sie übersichtlich zusammengefasst, was sich für Sie – abhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Kryptowährung – steuerlich ändert.

Ab 1. März 2022 wird die Besteuerung von Kryptowährungen in die bestehende Systematik der Einkünfte aus Kapitalvermögen eingebettet. Zu den Einkünften aus Kryptowährungen zählen damit sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Wertsteigerungen.

Zu den laufenden Einkünften einer Kryptowährung zählen:

  • Entgelte (insbesondere zinsähnliche Gegenleistungen) für die Überlassung von Kryptowährungen (z.B. Lending)
  • Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (z.B. Mining).

Die realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen erfassen:

  • die Veräußerung: zu erfassen ist der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten
  • den Tausch: der Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen löst ebenfalls die Steuerpflicht aus (z.B. Bezahlung einer Rechnung mit Kryptowährung). Der Tausch gegen andere Kryptowährungen hingegen unterliegt selbst nicht der Steuerpflicht (der Wert der eingetauschten Kryptowährungen wird auf die erhaltenen Kryptowährungen übertragen).

Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz iHv 27,5%

Einkünfte aus Kryptowährungen (sowohl laufende als auch Veräußerungsgewinne) unterliegen gemäß § 27a Abs 1 EStG einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 % (Kapitalertragsteuer) und führen zu keinem Progressionsanstieg des Tarifsteuersatzes für das übrige Einkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer im Abzugsweg (d.h. in Form der KESt) einbehalten oder im Rahmen der Steuererklärung (Veranlagung) festgesetzt wird. Der besondere Steuersatz kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Überlassungsverträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten wurden (private Kryptowährungsdarlehen). Dann gilt der progressive Einkommensteuertarif.

Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge aus Kryptowährungen, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen

Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2023 anfallen.

LBG-Hinweis: Auch die Regelungen zum Verlustausgleich beim Kapitalvermögen (§ 27 abs 8 EStG) werden um die Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Das bedeutet, dass auch bei Einkünften aus Kryptowährungen (bei Anwendung des besonderen Steuersatzes) eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbegünstigten Kapitaleinkünften (z.B. Dividenden, Veräußerungsgewinne von Aktien) möglich ist.

Was heißt das für die künftige Besteuerung von Kryptowährungen?

Abhängig vom Anschaffungszeitpunkt gelten nunmehr zusammengefasst folgende Steuervorschriften:

  • Anschaffung nach dem 28. Februar 2021: Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen tritt mit 1. März 2022 in Kraft und ist erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden („Neuvermögen“). 
  • Anschaffung bis 28. Februar 2021: Kryptowährungen, die bis 28. Februar 2021 angeschafft wurden, sind grundsätzlich „Altvermögen“ und daher vom neuen Besteuerungsregime nicht betroffen. Für diese Kryptowährungen erfolgt weiterhin die Besteuerung wie vor der ökosozialen Steuerreform (keine Besteuerung außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, innerhalb der Spekulationsfrist nach Einkommensteuer-Tarifstufe 20 - 55%).
  • Altvermögen“, das ab 1.3.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet wird: auf diese Fälle ist das neue Besteuerungsregime anzuwenden.
  • Steuerpflichtige Realisierung (Wertsteigerung) im Zeitraum 31.12.2021 bis 28.2.2022: Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.3.2022 steuerpflichtig realisiert (insbesondere durch Veräußerung oder Tausch), können die daraus resultierenden positiven oder negativen Einkünfte freiwillig unter Anwendung der Neuregelung besteuert werden. Dadurch kann bereits der Sondersteuersatz zur Anwendung gelangen sowie eine Verrechnung im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Dividenden, Veräußerung von Aktien) ermöglicht werden, die im Kalenderjahr 2022 erzielt werden.

Stand: 17. März 2022 | LBG

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