Kurzarbeit: Aktualisierte AMS-Richtlinien zu COVID-19-Kurzarbeit
Stand: 20. März 2020
Das AMS hat die überarbeiteten Richtlinien zur Kurzarbeit (KUA-COVID-19) sowie das Kurzarbeitsbegehren und weitere Informationen zu den Pauschalsätzen online gestellt.
Die neuen AMS-Richtlinien enthalten folgende wesentliche Verbesserungen:
- Der Antrag kann jederzeit ohne Fristen eingebracht werden (ab 16.3.)
- Offene Urlaube und Zeitausgleich müssen nicht vorab verbraucht, sondern können eingefroren werden.
- Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchrechnungszeitraum gegeben sein – so kann auch eine zeitweilige Nullbeschäftigung in ein Kurzarbeitsmodell integriert werden.
- Übernahme der SV-Beiträge ab Beginn der Kurzarbeit.
- Auch Geschäftsführer sind gefördert, sofern sie ASVG-versichert sind.
- Auch für einzelne Mitarbeiter möglich.
Download: Kurzarbeits-Richtlinie (KUA-COVID-19 vom 19.3.2020)
Stand: 20.3.2020 | LBG | Quelle: AMS
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