Neue EU-Erbrechtsverordnung gilt ab 17. August
Stand: 28. Juli 2015
Für Erbfälle in den EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen Irland, Dänemark und das Vereinigte Königreich, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen, sind die Regelungen der neuen EU-Erbrechtsverordnung verbindlich. Diese enthält grundsätzlich einheitliche Bestimmungen darüber, welches Erbrecht im Falle von grenzüberschreitenden Zuständigkeiten anzuwenden ist.
Bis dato waren für grenzüberschreitende Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich die Gerichte beider involvierten Staaten zuständig, wobei sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach der Staatsbürgerschaft des Verstorbenen richtete. So mussten die mit dem Nachlass befassten österreichischen Gerichte teilweise auch ausländisches Recht anwenden.
Die neue EU-Erbrechtsverordnung besagt nunmehr, dass das Erbrecht jenes Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit der Gerichte für Entscheidungen in Erbsachen richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt.
Beispiel: Ein österreichischer Staatsbürger zieht nach seinem Pensionsantritt nach Spanien und verbringt dort seinen Lebensabend und verstirbt in Spanien. Es kommt somit nunmehr spanisches und nicht österreichisches Erbrecht zur Anwendung.
Nur wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hatte, ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Um von vornherein „böse“ Überraschungen durch fremde und unbekannte Erbrechtsordnungen zu vermeiden (Pflichtteilsansprüche sind in den einzelnen Ländern der EU sehr unterschiedlich geregelt), kann durch eine letztwillige Verfügung (z.B. Testament) das Recht jenes Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besessen hat.
Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich beteiligen sich nicht an dieser Verordnung. Nachlassverfahren, die von den Behörden dieser drei Mitgliedstaaten bearbeitet werden, unterliegen infolgedessen ausschließlich nationalem Recht.
Hinweis: Angelegenheiten, die die Erbschaftsteuer betreffen, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.