Neue Kleinunternehmer-Pauschalierung bei der Einkommensteuer ab 2020
Stand: 28. November 2019
Für Kleinunternehmer mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und nicht mehr als € 35.000 Jahresumsatz besteht ab 2020 künftig ein Wahlrecht, für die der Einkommensteuer zugrunde liegende steuerliche Gewinnermittlung, anstatt der Einzelaufzeichnung einen pauschalen Betriebsausgabenabzug vorzunehmen. Konkret bedeutet dies: Der pauschalierte Gewinn besteht bei Inanspruchnahme des Wahlrechtes künftig aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen und einem Betriebsausgabenpauschalsatz. Daneben sind nur wenige Betriebsausgaben zum Abzug zulässig, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und der Gewinngrundfreibetrag. Vereinfachend soll in Bezug auf die Betriebseinnahmen im Wesentlichen an die Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angeknüpft werden. Der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt 45 %. Da Dienstleistungsbetriebe im Verhältnis zum Umsatz typischerweise eine geringe Kostenbelastung aufweisen, ist für derartige Betriebe ein reduzierter Satz von 20 % anzuwenden. Die branchenbezogene Einstufung von Betrieben als Dienstleistungsbetriebe erfolgt im Wege einer noch zu erlassenden Verordnung durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei einer allfälligen Mischzuordnung ist auf den höheren Umsatz innerhalb des Betriebes abzustellen. Die Pauschalierung ist auch anwendbar, wenn eine der Pauschalierung zugängliche Tätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ausgeführt wird.
Künftig ist daher mehr denn je wichtig, die Einordnung der betrieblichen Tätigkeit sorgsam vorzunehmen und die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben in Hinblick auf die neuen Bestimmungen sachgerecht dem jeweiligen Betrieb zuzuordnen – insbesondere bei mehreren bestehenden Betrieben im familiären Umfeld. Gleichzeitig macht es Sinn, die Zuordnung der jeweiligen betrieblichen Tätigkeit zu allfälligen Personen- oder Kapitalgesellschaften im Umfeld zu berücksichtigen. Insgesamt sollte die Neuregelung daher Anlass dazu geben, noch 2019 jedenfalls über die jeweils individuelle steuerliche Optimierung vorausschauend nachzudenken, dabei sollten wie immer auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte – sowohl in Hinblick auf die Höhe der Beiträge, aber auch die damit verbundenen Auswirkungen auf spätere Pensionsansprüche – im Auge behalten werden.
Stand: 28.11.2019 | LBG
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