Neue land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsgrenzen ab 2023
Stand: 6. Februar 2023
Die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft. Ab der Veranlagung 2023 gelten sowohl in der Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer neue, höhere Pauschalierungsgrenzen. Auch die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wird mit 2023 erhöht.
Die neuen Grenzen ab der Veranlagung 2023:
- Anwendung der LuF-PauschVO: Die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der ertragsteuerlichen Pauschalierung wird von 400.000 auf 600.000 Euro angehoben. Die Einheitswertgrenze wird von 130.000 auf 165.000 Euro angehoben.
- Umsatzsteuerpauschalierung: Auch in der Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die Anwendbarkeit die neue Umsatzgrenze von 600.000 Euro (bisher 400.000 Euro).
- Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten: Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wird ab 2023 von 40.000 auf 45.000 Euro angehoben.
LBG-Empfehlung: Die land- und forstwirtschaftliche Besteuerung ist durch das System der Vollpauschalierung, der Teilpauschalierung, der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie der (teilweisen) Bilanzierungspflicht komplex. Hinzu kommen vielfältige Umsatzsteuerregelungen sowie Antragsrechte auf Vorsteuererstattungen für Investitionen. Weiters sind vielfältige landwirtschaftliche Nebentätigkeiten steuerlich zutreffend zu berücksichtigen sowie auch Erwerbszweige hinsichtlich Handel, Dienstleistungen oder auch Be- und Verarbeitung soweit sie den Einkunftsarten „selbständige Tätigkeit“ oder „Gewebebetrieb“ unterliegen. Wir empfehlen daher, nicht nur bloße Steuergrenzen vor Augen zu haben, sondern die gesamte individuelle Vielfalt Ihrer steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten betrieblichen und persönlichen Aktivitäten.
Stand: 6. Februar 2023 | LBG
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