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Steuer-News | Unternehmer-News

Neue Möglichkeit der Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung – Was ist zu beachten?

Stand: 13. April 2022

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer/innen sind ab 2022 bis zu € 3.000 im Kalenderjahr der Einkommensteuer befreit. Dabei sind allerdings folgende Regelungen zu beachten: 

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, wobei die Zahlung nicht aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgen darf. Eine innerbetriebliche Vereinbarung steht der Steuerbefreiung aber nicht entgegen. 

  • Der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer liegt jährlich bei maximal € 3.000,00. Dabei ist es möglich, an die für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (z. B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen. Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht allerdings keine Steuerfreiheit. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, können bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erfolgt die Anknüpfung an den Vorjahresgewinn. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden. 

  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, sollen laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung dabei nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns gelten.

Wichtiger Hinweis: Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsteuer, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten. 

LBG-Empfehlung: Die Einführung von Bonusmodellen im Unternehmen sollte hinsichtlich Auswirkungen im Team, empfundener Fairness, damit einhergehender gewünschter Forcierung von Produkten und Dienstleistungen, Kosten, Nachhaltigkeit des Modells, allfälliger damit verbundener unerwünschter Begleiterscheinungen, arbeitsrechtlicher Wirkungen, Widerrufs- und Abänderungsmöglichkeit, administrativem Aufwand, Dokumentationserfordernis, allfälliger Offenlegung von wirtschaftlichen Bemessungsgrundlagen und vielem mehr gut überlegt und vorbereitet werden. Schriftlichkeit – steuerlich und arbeitsrechtlich sorgsam durchdacht – ist ein Gebot der Stunde. Der Steuervorteil allein sollte nicht zu unüberlegten Entscheidungen führen, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmer/innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zu gewähren ist und auch zu keiner schlichten Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung mit Steuervorteil führen darf.

Stand: 13. April 2022 | LBG

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