Neugründer | Start-Ups: Abgaben- und Gebührenbefreiung
Stand: 5. September 2017
Neugründungen von Betrieben sind durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) von diversen im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung stehenden Abgaben und Gebühren befreit. Um in den Genuss dieser Begünstigung zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Wer ist Neugründer im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes?
Um als Neugründer im Sinne des NeuFöG zu gelten, müssen folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:
- Es muss eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen freiberuflichen Erwerb dienenden Betriebes geschaffen werden.
- Die innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
- Im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Monaten darf die neu geschaffene Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden.
Welche Gebühren- und Steuerbefreiungen gibt es für Neugründungen nach dem NeuFöG?
Folgende Abgaben, Beiträge, Gebühren und Steuern müssen nicht bezahlt werden, sofern die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen und eine Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung abgegeben wurde (keine abschließende Aufzählung):
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben iZm der Anmeldung einer Gewerbeberechtigung, Ansuchen um Konzessionen, Ansuchen und Genehmigung einer Betriebsanlagengenehmigung,…
- Grunderwerbsteuer für Grundstücke, die im Rahmen der Gründungseinlage auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen werden und für deren Einlage Gesellschaftsrechte gewährt werden
- Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch
- Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung unmittelbar iZm der Neugründung
- Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung): Die Begünstigung der Befreiung von Lohnnebenkosten besteht für 12 Monate ab dem Monat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird. Die Begünstigung kann innerhalb der ersten 36 Monate nach Neugründung in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Lohnnebenkostenbefreiung für sämtliche beschäftigte Arbeitnehmer nur innerhalb der ersten 12 Monate, danach (im zweiten und im dritten Jahr nach der Neugründung) werden die Lohnnebenkosten nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer nicht erhoben.
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Wie kommt man in den Genuss der Gebühren- und Steuerbefreiung?
Bestätigung über die Neugründung mittels „Formular NeuFö2“
Für eine Befreiung der o.a. Gebühren und Steuern nach dem NeuFöG muss der Neugründer eine „Erklärung zur Neugründung“ (Formular NeuFö2) ausfüllen und im Zuge eines verpflichtenden Beratungsgespräches mit der gesetzlichen Berufsvertretung bestätigen lassen. Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden kann, erfolgt das Beratungsgespräch durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA).
Neu ab 31.7.2017: Seit dem 31. Juli 2017 kann die Beratung der Betriebsinhaber, die keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden können, anstelle durch die SVA auch durch die Wirtschaftskammer erfolgen. Darüber hinaus kann die Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung nun elektronisch über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at), dem Internetportal Österreichs für Unternehmen, vorgenommen werden. Das Beratungsgespräch kann dann auch anstelle wie bisher verpflichtend vor Ort über Telefon oder online über Video erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen.
Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.
The New Companies Promotion Act (Neugründungsförderungsgesetz – NeuFöG) aids business starters saving start-up costs.
LBG Austria - Summary: Business starters in Austria are – if they meet a number of requirements set forth by the so called “The New Companies Promotion Act” – exempt from certain duties and fees, such as court and stamp fees, federal administration fees, land transfer tax, payroll fringe costs etc. In order to apply for those exemptions the new business owner must not have been self-employed in the same business segment (!) within the past five years.
Contact & Advise: Our experts at LBG will be pleased to advise you in your individual situation. Please contact our consultants either directly at LBG at our 30 locations in Austria (www.lbg.at) or email us welcome@lbg.at – we will connect you with the right expert at LBG who is very familiar with your concerns.