Notärzte: Änderung bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
Stand: 26. August 2022
Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 wurde normiert, dass freiberufliche Vertretungsärzte, die unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) fallen, steuerlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen. Dies gilt nunmehr auch für Notärzte, indem im Abgabenänderungsgesetz 2022 ein Verweis auf freiberufliche Notärzte aufgenommen wird, die unter die Pflichtversicherung nach dem FSVG fallen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen gerne an eine Ärzte-Berater:in bei LBG.
Durch die Ergänzung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wird gesetzlich festgeschrieben, dass eine Tätigkeit als Notarzt im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG (Tätigkeiten als Notarzt im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet), die eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz darstellt, auch eine freiberufliche Tätigkeit im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ist und es sich somit um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt.
Die Ergänzung kommt für alle offenen Veranlagungsfälle zur Anwendung.
Stand: 26. August 2022 | LBG
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