Personalverrechnung | Arbeitgeberberatung: Zusätzliche Meldepflichten im Februar 2025
Stand: 28. Januar 2025
Im Februar sind für Unternehmer:innen eine Reihe von zusätzlichen Meldepflichten zu beachten. Dazu zählen: Jahreslohnzettel, Zahlungen aus freien Dienstverhältnissen, Auslandszahlungen, Schwerarbeitsmeldungen, Registrierkassen-Jahresbeleg. Wir haben für Sie kompakt zusammengefasst, was es dabei zu berücksichtigen gilt.
Jahreslohnzettel:
Unternehmer:innen müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer:innen aus dem Jahr 2024 in elektronischer Form bis Ende Februar 2025 an das Finanzamt melden.
Zahlungen für bestimmte Leistungen:
Unternehmer:innen müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2024 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2025 gemeldet werden.
Zahlungen ins Ausland:
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar 2025 dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.
Schwerarbeitsmeldungen:
Bis Ende Februar 2025 sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2024 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.
Weiters im Februar 2025 zu beachten – Überprüfung Jahresbeleg Registrierkasse:
Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2024 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2025 zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Stand: 28. Jänner 2025 | LBG
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