Personalverrechnung: Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen im Kalenderjahr
Stand: 13. November 2017
Die Gebietskrankenkasse bringt in Erinnerung: Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen ist ein kalenderjährlicher Betrag. Für die Beitragsabrechnung bis zur Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen sind daher sämtliche Sonderzahlungen im Kalenderjahr zu berücksichtigen. Abweichend ist die Vorgangsweise geregelt, wenn in einem Kalenderjahr mehrere Beschäftigungen gleichzeitig ausgeübt werden.
Von der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen sind die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, weiters der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag, der Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag, der Nachtschwerarbeits-Beitrag und der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge abzurechnen.
Die Arbeiterkammerumlage, die Landarbeiterkammerumlage (mit Ausnahme von Kärnten) und der Wohnbauförderungsbeitrag sind von Sonderzahlungen nicht zu zahlen.
Als sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen an eine Dienstnehmerin bzw. einen Dienstnehmer gilt im Kalenderjahr das 60-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Lediglich für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) bleibt die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht (daher die beitragspflichtigen Entgelte immer in der tatsächlichen Höhe und ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage melden).
Die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen ist somit ein kalenderjährlicher Betrag. Für die Beitragsabrechnung bis zur Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen sind daher sämtliche Sonderzahlungen im Kalenderjahr zu berücksichtigen – auch jene aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis zu einer anderen Dienstgeberin oder einem anderen Dienstgeber.
Abweichend ist die Vorgangsweise geregelt, wenn in einem Kalenderjahr mehrere Beschäftigungen gleichzeitig ausgeübt werden: Während der gleichzeitigen mehrfachen Beschäftigung besteht zu jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Eine gegenseitige Anrechnung von Sonderzahlungen ist in diesem Fall nicht zulässig. Unverändert gilt der Grundsatz, dass lediglich für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht bleibt.
Hinweis zu Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern bei gleichzeitiger mehrfacher Beschäftigung
Während einer gleichzeitigen mehrfachen Beschäftigung kann die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Hier ist auf Grund der leistungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, dass eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer bezahlte Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zurückfordern kann.
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