Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2019
Stand: 30. August 2018
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.
Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | 208 Euro |
3 - 6 Jahre | 267 Euro | |
6 - 10 Jahre | 344 Euro | |
10 - 15 Jahre | 392 Euro | |
15 - 19 Jahre | 463 Euro | |
19 - 25 Jahre | 580 Euro |
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze sind auch künftig die Lohnsteuerrichtlinien zu beachten – wir beraten Sie gerne.
(BMF-Erlass vom 09.08.2018, BMF-010222/0097-IV/7/2018, BMF-AV Nr. 117/2018 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019)
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