Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2020
Stand: 26. September 2019
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und
- das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
- für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt, für 2020 gelten folgende:
Altersgruppe | 0 - 3 Jahre | 212 Euro |
3 - 6 Jahre | 272 Euro | |
6 - 10 Jahre | 350 Euro | |
10 - 15 Jahre | 399 Euro | |
15 - 19 Jahre | 471 Euro | |
19 - 25 Jahre | 590 Euro |
BMF-Erlass vom 7. August 2019, BMF-010222/0045-IV/7/2019,
BMF-AV Nr. 108/2019 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020
Stand: 26.9.2019 | LBG
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