Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2021
Stand: 2. November 2020
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst und gelten jeweils für das gesamte Kalenderjahr.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und
- das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
- für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für 2021 folgende Sätze:
Altersgruppe | |
0 – 3 Jahre | € 213,00 |
3 – 6 Jahre | € 274,00 |
6 – 10 Jahre | € 352,00 |
10 – 15 Jahre | € 402,00 |
15 – 19 Jahre | € 474,00 |
19 – 28 Jahre | € 594,00 |
Stand: 2. November 2020 | LBG
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