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Registrierkassenpflicht - Nachschau durch die Finanzverwaltung

Stand: 29. Januar 2016

Seit 1.1.2016 gilt die heiß diskutierte Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Darunter versteht man die Verpflichtung für Unternehmer, Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse, einem elektronischen Kassensystem oder einem sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen, sofern der Jahresumsatz € 15.000 und der Barumsatz je Betrieb € 7.500 übersteigt (exkl. USt.). Ab 1.1.2017 ist die Registrierkasse zusätzlich durch eine technische Sicherheitseinrichtung (kryptographische Signatur jedes Barumsatzes) gegen Manipulation zu schützen.

Ebenfalls seit 1.1.2016 sind Unternehmer verpflichtet, dem Kunden bei Barzahlung einen Beleg (physisch oder elektronisch) über die empfangenen Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen auszustellen. Als Barumsätze gelten beispielsweise auch Zahlungen mit Bankomat- und Kreditkarten, Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen.

Nach dem BMF-Erlass bestehen, vereinfacht zusammengefasst, folgende Übergangsvorschriften: Wer die neue Formalvorschrift, Barumsätze mit einer elektronischen Registrierkasse zu erfassen, obwohl er zum Kreis der dazu Verpflichteten zählt, verletzt, bleibt straffrei, wenn eine elektronische Registrierkasse bis zum 31.3.2016 bestellt wurde und spätestens bis zum 30.6.2016 in Betrieb genommen wurde - falls dies vorher beispielsweise aufgrund noch erforderlicher Implementierung oder Schulung nicht möglich war. Der elektronische Manipulationsschutz für die Registrierkasse ist ab 1.1.2017 erforderlich.

Seit Jänner 2016: „Registrierkassen-Nachschau durch die Finanzverwaltung“ Der Außendienst der Finanzverwaltung führt derzeit bei Unternehmen bereits Nachschauen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht im Sinne von „Infomieren und Beraten“ durch – teils auch, ohne den steuerlichen Vertreter zu informieren. Dabei werden die beiden nachstehenden Formulare für Niederschriften durch die Finanzverwaltung verwendet, die wir Ihnen zur Information zur Verfügung stellen:

"Registrierkasse - Finanzamt-Niederschrift über die Compliance-Nachschau" zum Download

"Registrierkasse - Finanzamt-Niederschrift über die Nachschau zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht" zum Download

 

LBG-Empfehlung im Falle einer "Registrierkassen-Nachschau": Wir empfehlen Ihnen im Falle einer überraschenden Registrierkassen-Nachschau durch die Finanzverwaltung:

  • Ruhe bewahren. Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen und fragen Sie nach dem Grund des Besuchs.
     
  • Informieren Sie möglichst unverzüglich den/die Steuerberater/in.
     
  • Falls Sie noch keine elektronische Registrierkasse, die nach den neuen Bestimmungen zulässig ist, im Einsatz haben aber beispielsweise die "LBG-Registrierkasse" schon bestellt haben, zeigen Sie die gültige Bestellung  her.

Bitten Sie die Organe der Finanzverwaltung um Verständnis, falls Sie die teils fachlich/technischen Fragen nicht exakt und sicher beantworten können mit dem Hinweis auf eine spätere Beantwortung gemeinsam mit dem/der Steuerberater/in.