Sachbezug bei Firmen-PKW: geplante Änderungen
Stand: 28. August 2015
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen PKW auch für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so wird beim Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer sowie die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung um einen Sachbezug erhöht.
Die Höhe des Sachbezugs richtet sich dabei nach den tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW und nach den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern. Bei Neufahrzeugen umfassen die tatsächlichen Anschaffungskosten den Brutto-Kaufpreis inkl. der Kosten für etwaige Sonderausstattungen. Sofern die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können, ist bei Gebrauchtfahrzeugen für die Sachbezugsbewertung grundsätzlich der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Mit Beschluss des Steuerreformgesetzes 2015/16 Anfang Juli im Parlament wurde der Finanzminister ermächtigt, eine Änderung der bestehenden Sachbezugswerte-Verordnung vorzunehmen. Es ist vorgesehen, dass der Sachbezug von Neufahrzeugen zukünftig 2 % vom Brutto-Kaufpreis betragen soll (bisher 1,5 %), wobei dieser mit einem Höchstbetrag von € 960 pro Monat begrenzt ist. Allerdings soll es von dieser Grundregel Ausnahmen geben. Bei Fahrzeugen mit einem Co2-Ausstoß von bis zu 130 g/km bleibt der Sachbezug bei 1,5 % der Anschaffungskosten, wobei die Co2-Ausstoß-Menge jährlich bis 2020 abfallen soll. Bei PKWs mit Elektromotoren soll kein Sachbezug anfallen. Zudem ist geplant, dass in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug zusteht.
Wenn die monatliche Nutzung für Privatfahrten maximal 500 km (jährlich 6.000 km) beträgt, ist ein Sachbezug im Ausmaß der Hälfte der oben angeführten Sachbezugswerte heranzuziehen. Der Höchstbetrag beträgt hierbei € 480 bzw. € 360. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Jedenfalls ist der Dienstnehmer dazu verpflichtet, die einzelnen Fahrten zu dokumentieren bspw. mittels eines lückenlos geführten Fahrtenbuchs. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen, die im Rahmen einer etwaigen Betriebsprüfung festgestellt werden, zunächst der Arbeitgeber haftet. Dieser kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitnehmer regressieren.