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Sachbezug von kleinen Dienstwohnungen – wichtige Änderungen für 2018

Stand: 1. Oktober 2018

Wird einem Dienstnehmer eine Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist dafür grundsätzlich in der Lohnverrechnung ein Sachbezug anzusetzen und dieser zu versteuern. Die Höhe des Sachbezugs wird in der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Für 2018 gilt: bis zu einer Größe von 30m2 entfällt der Sachbezug, darüber bis zu 40m2 wird der Sachbezugswert um 35% vermindert. Die rasche Verfügbarkeit des Dienstnehmers am Arbeitsplatz ist keine Voraussetzung mehr.

Der Bundesminister für Finanzen hat die Verordnung bezüglich kleiner Dienstwohnungen am 6.9.2018 geändert.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, so gilt ab der Veranlagung 2018 (bzw. Lohnverrechnung für 2018) Folgendes: 

  1. Bis zu einer Größe von 30 m2 ist kein Sachbezug anzusetzen.
  2. Bei einer Größe von mehr als 30 m2 aber nicht mehr als 40 m2 ist der maßgebliche Sachbezugswert um 35% zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Damit entfällt die bisher notwendige zusätzliche Voraussetzung dieser Begünstigung, dass die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegen muss. Die Wohnung darf aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden.

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