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Steuerliche Änderungen bei Leitungsentschädigungen

Stand: 5. Juli 2018

Im Jahressteuergesetz 2018 (Nationalratsbeschluss vom 4. Juli 2018) wird die Besteuerung von Leitungsrechten neu geregelt. Ab 1.1.2019 unterliegen Einkünfte in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, einer pauschalen Abzugsteuer in Höhe von 10%. Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte, also der Eigentümer des Grund und Bodens. Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte, also das jeweilige Infrastrukturunternehmen. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und an sein Betriebsfinanzamt abzuführen. Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt grundsätzlich die Einkommensteuer in Bezug auf die entsprechenden Einkünfte als abgegolten. Für Steuerpflichtige ist, abhängig vom übrigen Einkommen, ab 1.1.2019 die Regelbesteuerungsoption überlegenswert, da in diesem Fall 33% der Entschädigungssumme als Einkommensteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Dies kann im Einzelfall günstiger sein, als die pauschale 10%ige Abzugsteuer. 

Abzugsteuer ab 1.1.2019

Auf Initiative der landwirtschaftlichen Interessenvertre­tung, u.a. mit der Begründung, dass die Nutzung von Grund und Boden bei allen Maßnahmen im öffentli­chen Interesse liegt, wurde im Jahressteuergesetz 2018 nun eine einheitliche Lösung für Entschädi­gungszahlungen bestimmter Infrastrukturbetreiber her­beigeführt. Dabei handelt es sich konkret um:

  • Elektrizitätsunternehmen,
  • Erdgasunternehmen,
  • Erdöllieferfirmen und
  • Fernwärmeversorgungsunternehmen.

Die Besteuerung der Leitungsentschädigung erfolgt nun mittels Abzugsteuer. Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Be­rücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z.B. Entschä­digungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Die Abzugsteu­er beträgt 10%.

Besteuerungsvorgang im Detail

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Ein­künfte, also der Eigentümer des Grund und Bodens. Ab­zugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte, also das jeweilige Infrastrukturunternehmen. Der Abzugsver­pflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzu­behalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen. Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der oben genannten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch über Finanz Online zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind.

Der Empfänger der Einkünfte (Eigentümer von Grund und Boden) hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung seine Daten (u.a. Steuernummer bzw. Versi­cherungsnummer) bekannt zu geben.

Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugs­verpflichteten gilt grundsätzlich die Einkommensteuer in Bezug auf diese Einkünfte als abgegolten.

Antrag zur Regelbesteuerung bei noch offenen Fällen

Die neue Regelung zur Abzugsteuer tritt mit 1.1.2019 in Kraft. Ab dann wird von den auszuzahlenden Leitungs­entschädigungen 10% Abzugsteuer von den Infrastruk­turbetreibern einbehalten und an das Finanzamt abge­führt.

Für Steuerpflichtige ist, abhängig vom übrigen Einkom­men, ab 1.1.2019 im Einzelfall die Regelbesteuerungsoption überle­genswert, da in diesem Fall 33% der Entschädigungs­summe als Einkommensteuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Dies kann im Einzelfall günstiger sein, als die pauschale 10%ige Abzugsteuer. Die Re­gelbesteuerungsoption kann im Übrigen auch für alle im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes nicht rechtskräftig veranlagten Fälle sowie auch für alle dann noch gar nicht veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsentschä­digungen in Anspruch genommen werden. Wir empfehlen, Verfahren durch entsprechende Rechtsmittel (Beschwerde) bis 2019, dem Inkrafttreten der neuen günstigeren Gesetzeslage, offen zu halten, um die neue Rechtslage, die in den allermeisten Fällen günstiger ist als die bisherige Regelung, auch auf diese offenen Fälle anwenden zu können. Gleichzeitig wird es sinnvoll sein, in jedem Einzelfall eine sorg­fältige individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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