Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn rechtzeitig ausüben!
Stand: 2. Januar 2018
Möchte ein Unternehmer von der umsatzsteuerlichen Istbesteuerung zur Sollbesteuerung wechseln, freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) durchführen oder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren, sollte auf die entsprechenden Fristen zur Antragstellung geachtet werden.
Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung
Für den Zeitpunkt des Entstehens und in weiterer Folge auch der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld gibt es zwei Systeme:
Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Istbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein.
In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis spätestens zum 15.3. des neuen Jahres.
Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,-- überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter EUR 100.000,-- und über EUR 30.000,--, sind die UVAs grundsätzlich vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.
Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze grundsätzlich EUR 30.000,-- netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.
Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann erst frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Ein Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn des Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.
Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung sowohl in Hinblick auf die Rentabilität als auch die Liquidität durchzuführen.
Kontakt & Beratung: Unsere Expert/innen bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Berater/innen bei LBG an unseren 30 österreichweiten Standorten (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.