Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung
Stand: 25. April 2017
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)
Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen. Die UVA muss aufbewahrt und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.
Grenzwerte
- Vorjahresumsatz über € 100.000,00
Über € 100.000,00 sind Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich an das Finanzamt zu übermitteln. - Vorjahresumsatz bis € 100.000,00
Bis € 100.000,00 ist die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben. - Vorjahresumsatz bis € 30.000,00
Bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 müssen Unternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, zwar vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Unternehmensaufzeichnungen aufbewahren. Wenn diese Kleinunternehmer ihre Umsatzsteuervorauszahlungen jedoch laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichten („interne Voranmeldung“), brauchen sie die UVA nicht beim Finanzamt einreichen.
Keine Voranmeldung
Unternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Ärzte - Achtung: je nach erbrachten Leistungen kann auch USt-Pflicht bestehen), Kleinunternehmer (bis € 30.000,00 Umsatz), die nicht zur Steuerpflicht optieren, und pauschalierte Land- und Forstwirte (bis € 400.000,00 Umsatz) müssen in der Regel keine Voranmeldung abgeben.
Bis wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?
Die UVA ist spätestens bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraumes (Monat, Vierteljahr) zweit folgenden Kalendermonats einzureichen.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Erbringt ein Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer im europäischen Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger gemäß der Reverse-Charge-Regelung (= Übergang der Steuerschuld) die Steuerschuld trägt, muss er über diese Umsätze eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) an die Finanz übermitteln.
Die Zusammenfassende Meldung muss für den Meldezeitraum (Monat, Quartal) bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats grundsätzlich elektronisch abgegeben werden.
Kontakt: Unsere Experten bei LBG beraten Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich direkt an einen unserer österreichweiten Berater bei LBG (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit dem, mit Ihrem Anliegen vertrauten LBG-Experten zusammen.