Steuer-News | Unternehmer-News

Unternehmensgründung: Was ist eine offene Gesellschaft (OG)?

Stand: 26. September 2019

Möchte man mit einem oder mehreren Partnern ein Unternehmen gründen, so ist dies in unterschiedlichen Rechtsformen möglich. Im Folgenden informieren wir Sie über die wesentlichen Merkmale einer dieser Möglichkeiten, nämlich der Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG).

Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar, unbeschränkt, solidarisch und persönlich haften. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so haftet er auch mit seinem Privatvermögen.

Bei Gründung einer OG muss ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen werden. Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften, die Schriftform ist aber zu empfehlen. Im Gegensatz zum GmbH-Gesellschaftsvertrag ist der OG-Gesellschaftsvertrag nicht notariatsaktpflichtig. Die OG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Durch die Eintragung entsteht die OG.

Die Firma einer OG kann auf dreierlei Art gebildet werden: Personenfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma. Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sind. Alle drei Arten haben die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“, führen müssen. Bei freien Berufen gelten Sonderbestimmungen.

Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.

Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Bei einem reglementierten Gewerbe muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder ein Gesellschafter der OG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

Die OG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt, die Umsatzsteuer ist jedoch von der Gesellschaft abzuführen. Der Gewinn der OG wird auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Erhält der Gesellschafter von der OG Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern –, so gelten diese in der Regel als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab zugewiesen wird und bei diesem steuerpflichtig ist.

Wir empfehlen vor Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform eine vertiefte Beratung, die jedenfalls auch betriebswirtschaftliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte berücksichtigt und auf die jeweils individuelle Situation eingeht.

Stand: 26.9.2019 | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.