Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?

Steuer-News | Unternehmer-News

Verein – Ausgliederung wirtschaftlicher Aktivitäten in eine Tochter-GmbH

Stand: 17. Juli 2019

Abgabenrechtlich begünstigte Vereine müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllen. Wesentlich ist dabei unter anderem auch, dass der Verein keine Tätigkeiten ausübt, die eine begünstigungsschädliche Wirkung entfalten. Werden im Einzelfall derartige begünstigungsschädliche Vereinstätigkeiten ausgeübt, so besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert und empfindliche Abgabennachzahlungen entstehen. Daher ist rascher Handlungsbedarf der Verantwortlichen geboten. Eine Möglichkeit besteht darin, den begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in eine Tochter-GmbH auszulagern.

Typische Beispiele für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa Vereinskantinen, große Vereinsfeste oder Vereinslokale mit Speisen und/oder Getränkeangebot.

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterliegen grundsätzlich sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst dann, wenn die unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des Vereins EUR 10.000/Kalenderjahr übersteigen. Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert. Das gilt vor allem dann, wenn die Umsätze aus dem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von EUR 40.000/Veranlagungsjahr übersteigen, da in diesen Fällen die gesetzlich vorgesehene Ausnahmegenehmigung nicht greift.

Um den Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte eine steuerneutrale Einbringung gemäß Art III Umgründungssteuergesetz des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH in Betracht gezogen werden. Der Gewinn wird auf Ebene der Tochter-GmbH – ebenso wie beim Verein – mit 25% Körperschaftsteuer besteuert. Die nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinne des auf die Tochter-GmbH ausgelagerten Geschäftsbetriebes können an den Verein steuerfrei ausgeschüttet werden. Sind zudem Liegenschaften vorhanden und werden diese nicht auf die Tochter GmbH übertragen, sondern dieser lediglich verpachtet (z.B. Gebäude, in dem die Kantine betrieben wird), wäre die Miete auf Ebene der Tochter-GmbH steuerlich abzugsfähig, während die Mieteinnahmen auf Ebene des Vereins nicht körperschaftsteuerpflichtig sind.

Ob eine Ausgliederung eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus vereinsrechtlicher und steuerlicher Sicht sinnvoll und im Einzelfall möglich ist, muss jedoch stets anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Stand: 17.7.2019 | Autor: Mario Osztovits | LBG

Kontakt & Beratung: Diese Information zeigt naturgemäß grundlegende Aspekte des Themas auf – für Vollständigkeit und Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Erstellung keine Gewähr geleistet werden. LBG berät Sie gerne in Ihrer individuellen Situation. Bitte wenden Sie sich an einen unserer 31 österreichweiten Standorte (www.lbg.at) oder an welcome@lbg.at - wir bringen Sie gerne mit einem/r unserer Experten/innen, der/die mit Ihrem Anliegen bestens vertraut ist, zusammen.

© LBG Österreich: Wenn Sie Interesse daran haben, den Inhalt dieser LBG-Fachinformation einer begrenzten oder breiteren Öffentlichkeit in eigenen Publikationen im Unternehmen, von Unternehmensverbänden oder Vereinen, in Newslettern, auf einer Homepage oder in Online-Medien oder als Redakteur/Journalist eines Branchen-, Fach- oder Publikumsmediums auch durch uns zusammengefasst, weiter vertieft oder durch einen unserer Expert/innen kommentiert zur Verfügung zu stellen, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dafür jedenfalls und ausnahmslos eine vorangehende schriftliche Zustimmung von „LBG Österreich | Marketing & Kommunikation“ und eine mit uns abgestimmte, geeignete Nennung von LBG erforderlich sind. Wir bitten Sie, sich dazu an welcome@lbg.at zu wenden.